Der BFH bestätigt in seinen Urteilen vom 26.7.2012[1] seine bisher vertretene Rechtsauffassung, dass der Arbeitnehmer (im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung) den geldwerten Vorteil wahlweise bewerten lassen kann

  • nach § 8 Abs. 3 EStG mit einem Bewertungsabschlag von 4 % und einem Rabattfreibetrag von 1.080 EUR auf der Grundlage des Endpreises des Arbeitgebers (Endpreis ist der am Ende von Verkaufsverhandlungen als letztes Angebot stehende Preis und umfasst deshalb auch Rabatte) oder
  • nach § 8 Abs. 2 EStG ohne Bewertungsabschlag und ohne Rabattfreibetrag, wobei grundsätzlich der "günstigste Preis am Markt" als Vergleichspreis zugrunde gelegt wird.
 
Hinweis

Wahlrecht im Lohnsteuerabzugsverfahren und bei der Einkommensteuererklärung ausübbar

Die Finanzverwaltung hat das vom BFH vertretene Wahlrecht und die Bewertungsvorgaben übernommen. Das bedeutet, dass die vom BFH vertretene Auffassung sowohl im Lohnsteuerabzugsverfahren als auch im Veranlagungsverfahren in allen offenen Fällen anwendbar ist.

Der Arbeitnehmer hat den im Lohnsteuerabzugsverfahren der Besteuerung zugrunde gelegten Endpreis i. S. d. § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG und den Endpreis i. S. d. § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG nachzuweisen, z. B. durch eine formlose Mitteilung des Arbeitgebers und dem Ausdruck eines günstigeren inländischen Angebots im Zeitpunkt des Zuflusses, z. B. im Internet.

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