(1) Die Statistik nach § 2 Nr. 2 erfaßt die Preise und Entgelte für nach Arten und Merkmalen bezeichnete Werk- und Dienstleistungen.
(1a)[1] § 3 Absatz 1a gilt entsprechend.
(2) 1Auskunftspflichtig sind die Unternehmen und selbständig tätigen Personen des Werk- und Dienstleistungsbereichs sowie Behörden und Einrichtungen. 2Die Erhebungen werden bei höchstens 20 000 Auskunftspflichtigen, ab 1. Januar 1995 bei höchstens 22 000[2] [Vom 15.07.2016 bis 31.12.2019: 14 000; Bis 14.07.2016: 10000] Auskunftspflichtigen durchgeführt.
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