(1) Die Statistik nach § 2 Nr. 2 erfaßt die Preise und Entgelte für nach Arten und Merkmalen bezeichnete Werk- und Dienstleistungen.

 

(1a)[1] § 3 Absatz 1a gilt entsprechend.

 

(2) 1Auskunftspflichtig sind die Unternehmen und selbständig tätigen Personen des Werk- und Dienstleistungsbereichs sowie Behörden und Einrichtungen. 2Die Erhebungen werden bei höchstens 20 000 Auskunftspflichtigen, ab 1. Januar 1995 bei höchstens 22 000[2] [Vom 15.07.2016 bis 31.12.2019: 14 000; Bis 14.07.2016: 10000] Auskunftspflichtigen durchgeführt.

[1] Abs. 1a eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Statistikregistergesetzes und weiterer Gesetze vom 20.12.2022. Anzuwenden ab 29.12.2022.
[2] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Preisstatistik vom 10.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

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