OFD Hannover, Verfügung v. 26.2.2009, S 7179 - 17 - StO 182
Für die Erteilung von Bescheinigungen nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG sind grundsätzlich die Ministerien in ihrem jeweiligen Geschäftsbereich zuständig.
Der Gemeinsame Runderlass des Niedersächsischen Finanzministeriums (MF), der Staatskanzlei und der übrigen Ministerium vom 6.11.2006 (Nds MBI 2006 S. 1384) bezeichnet in nicht abschließender Aufzählung das für bestimmte Bildungseinrichtungen jeweils zuständige Ressort und trifft Regelungen zum Bescheinigungsverfahren.
Darüber hinaus ist in den Geschäftsbereichen einiger Ministerien die Zuständigkeit für die Erteilung von Bescheinigungen auf nachfolgende Einrichtungen übertragen worden. Danach sind insbesondere zuständig:
– das Ministerium für Inneres und Sport
für Bildungseinrichtungen im Bereich der Polizei und das Rettungswesens, soweit sie nicht der Aufsicht anderer Ministerien unterliegen,
– das Finanzministerium
für Bildungseinrichtungen auf dem Gebiet des Steuerberatungswesens,
– das Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit
für Einrichtungen im Bereich der Fort- und Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen und für Einrichtungen, die auf Prüfungen vorbereiten, für die es eine Prüfungsordnung erlassen hat. Durch Erlass vom 14.11.2007 (Nds MBI 2007 S. 1723) hat das Ministerium diese Zuständigkeiten auf das Nds. Landesamt für Soziales, Jugend und Familie – Außenstelle Lüneburg – übertragen.
– das Ministerium für Wissenschaft und Kultur
für künstlerische Bildungseinrichtungen (z.B. Musik- und Kunstschulen). Für Bildungseinrichtungen im Bereich der Erwachsenenbildung und der Weiterbildung ist – soweit kein anderes Ressort zuständig ist – die Agentur für Erwachsenen- und Weiterbildung in Hannover zuständig. In Fällen, in denen eine Bescheinigung der Agentur für Erwachsenen- und Weiterbildung vorliegt, kann für umsatzsteuerliche Zwecke auf eine weitere Bescheinigung des Ministeriums verzichtet werden.
– das Kulturministerium
für Schulen in freier Trägerschaft und andere freie Bildungseinrichtungen, die auf eine Prüfung vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts in seinem Geschäftsbereich (z.B. Nichtschülerprüfung aufgrund des NSchG, Kammerprüfung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung, als Ergänzungsschule nach § 161 Abs. 2 Satz 1 NSchG anerkannte Heilpraktikerschule) oder auf einen Beruf in einem Sachgebiet vorbereiten, das nicht im Zuständigkeitsbereich eines anderen Ministeriums liegt.
Für den Zuständigkeitsbereich des Kultusministeriums bleibt es bei der Aufgabenübertragung auf die Landesschulbehörden. Anschriften unter www.mk.niedersachsen.de (Pfad: Wir über uns/Einrichtungen und Behörden/Landesschulbehörde).
Es bestehen im Übrigen keine Bedenken, wenn in Fällen umfangreicher (Fort-)Bildungsprogramme eine Bescheinigung nicht für einzelne Lehrgänge, Kurse usw. eines Unternehmers ausgestellt wird, sondern den begünstigten (Unterrichts-)Bereich dieses Unternehmers allgemeiner umschreibt. Eine solche Bescheinigung muss aber konkretisierbar sein, also ein für einen bestimmten Zeitraum festgelegtes Bildungsprogramm eines Trägers benennen. Dies gilt auch für die Zuständigkeitsbereich der übrigen Ressorts.
– das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
für Bildungseinrichtungen zur Fort- und Weiterbildung von Architekten und Ingenieuren.
– das Justizministerium
für Einrichtungen, die auf die erste Prüfung oder die zweite Staatsprüfung im Fach Rechtswissenschaften vorbereiten. Für Bildungseinrichtungen im Bereich des Notarberufs ist zuständig das Oberlandesgericht in Celle.
– das Umweltministerium
für Einrichtungen, die auf einen Beruf oder eine Prüfung im Bereich des Naturschutzes vorbereiten.
Zu den im Grundsatz begünstigten Bildungsmaßnahmen gehören auch die von den Bundesagenturen für Arbeit (BA) geförderten Ausbildungs-, Weiterbildungs- und Trainingsmaßnahmen nach SGB III. Bis zur Neufassung der §§ 84 und 85 SGB III konnten ersatzweise Bescheinigungen der BA oder einer anderen Agentur für Arbeit anerkannt werden. DA nach neuerem Recht die Zulassung der Bildungsmaßnahme nicht mehr durch diese Behörden erfolgt, können von dort keine Bescheinigungen mehr ausgestellt werden.
Nach Erörterung auf Bund-Länder-Ebene kann auf eine (weitere) Bescheinigung der Landesbehörde verzichtet werden, wenn der Träger zur beruflichen Weiterbildung durch eine fachkundige Stelle nach § 85 SGB III zugelassen ist. Aus der Bescheinigung muss ersichtlich sein, dass die fachkundige Stelle von der BA als Zertifizierungsstelle anerkannt wurde. Die zuständige Landesbehörde muss mit diesem vereinfachten Verfahren einverstanden sein. In Niedersachsen haben sich die Ministerien für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit, für Wissenschaft und Kultur, das Kultusministerium sowie das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr auf dieses Verfahren geeinigt. Bei Maßnahmen der Arbeitsförderung nach dem SGB III hat der Unternehmer somit nur nachzuweisen, dass er durch eine fachkundige Stelle z...