OFD Frankfurt, Verfügung v. 23.8.2010, S 7179 A - 7 - St 112
Nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG sind die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen steuerfrei, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten.
Unternehmer, die Kurse zur Erteilung von Nachhilfeunterricht für Schüler anbieten, können nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG eine allgemein bildende Einrichtung sein und somit steuerfreie Leistungen erbringen, wenn sie auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegenden Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten. Das ist grundsätzlich der Fall, sofern nicht nur die Erledigung von Schulaufgaben beaufsichtigt wird, ohne dass bei der Verarbeitung des schulischen Unterrichtsstoffes erklärende Hilfe geleistet wird (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3.12.1976, VII C 73.75, BStBl 1977 II S. 334).
Die gesetzlichen Voraussetzungen der Steuerbefreiung werden seitens der Finanzverwaltung wie folgt konkretisiert: Es sind u.a. ein festliegendes Lehrprogramm und Lehrpläne zur Vermittlung eines Unterrichtsstoffes für die Erreichung eines bestimmten Lehrgangsziels sowie geeignete Unterrichtsräume und -vorrichtungen erforderlich, zudem muss der Betrieb der Bildungseinrichtung auf eine gewisse Dauer angelegt sein. Die Einrichtung braucht im Rahmen ihres Lehrprogramms keinen eigenen Lehrstoff anzubieten. Daher reicht es aus, wenn sich die Leistung auf eine Unterstützung des Schul- oder Hochschulangebots bzw. auf die Verarbeitung oder Repetition des von der Schule angebotenen Stoffs beschränkt (vgl. Abschn. 112 Abs. 2 UStR).
Spezielle Qualitätsanforderungen an den Inhalt des Unterrichts und Qualifikationen der ausführenden Personen sind nicht Voraussetzung für die Steuerbefreiung.
Die Prüfung, ob im Einzelfall diese gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind, erfolgt durch die Finanzämter. Darüber prüft die bescheinigende Landesbehörde aus der Sicht ihres Zuständigkeitsbereiches, ob die nach § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
In Hessen wird diese Überprüfung durch die staatlichen Schulämter vorgenommen. Die Anschriften ergeben sich aus der Anlage 1 zur USt-Karteikarte § 4 Nr. 21 – S 7179 – Karte 4.
Normenkette
UStG § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb