Leitsatz
Die private Nutzung eines betrieblichen Pkw durch einen GmbH-Geschäftsführer kann als unentgeltliche Wertabgabe nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b UStG 1991/1993 zu bewerten sein.
Die Abgrenzung zum Leistungsaustausch hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist seit dem BFH-Urteil vom 10.6.1999 (V R 87/98, BStBl. II 1999, 580) nicht mehr klärungsbedürftig.
Normenkette
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b UStG 1991/1993 , § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO
Sachverhalt
Die Klägerin und Beschwerdeführerin ist eine GmbH mit Sitz in A. Ihr alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer X wohnte in B in einer 98,45 qm großen Wohnung, in der sich ein ca. 13 qm großes Arbeitszimmer befand. X war im Rahmen der Geschäftsführung zuständig für die Bereiche Verwaltung, Buchhaltung, Außendienst und Verkauf sowie Anwendungstechnik. Ihm stand nach dem Geschäftsführervertrag der für Geschäftszwecke benötigte Pkw auch für gelegentliche Privatfahrten unentgeltlich zur Verfügung.
Das Finanzamt setzte im Anschluss an eine Lohnsteuer-Außenprüfung in den Umsatzsteuerbescheiden u.a. für die private Nutzung des von X benutzten firmeneigenen Pkws, für dessen Erwerb die Klägerin den Vorsteuerabzug geltend gemacht hatte, Umsatzsteuer (mit einem Privatanteil von 30 %) an. Außerdem berücksichtigte das FA bei der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage Fahrten zwischen der Wohnung des X und dem Sitz der Klägerin als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Das FG wies die Klage der Klägerin im Wesentlichen ab. Es führte zur Begründung u.a. aus: Die Beteiligten hätten sich in der mündlichen Verhandlung im Weg einer tatsächlichen Verständigung darauf geeinigt, dass der Privatanteil für die Nutzung des Pkws der Klägerin durch X für die Streitjahre auf jeweils 15 % zu schätzen sei. Der Senat sehe diese Privatnutzung nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 96 FGO) und insbesondere der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gegebenen Erläuterungen zum Zustandekommen des Arbeitsvertrages zwischen ihr und X als unentgeltliche Leistungsabgabe der Klägerin an X gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b des UStG 1991/1993 an.
Entscheidung
Der BFH beschied der Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin keinen Erfolg. Die Revision gegen die Entscheidung des FG konnte nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden.
Zwar meinte die Klägerin, es sei "grundsätzlich die Rechtsfrage zu klären, unter welchen Bedingungen und bei welchem Sachverhalt eine Ausnahme von der Rechtsprechung des BFH und der herrschenden Meinung anzunehmen ist, dass die Überlassung eines Firmenwagens zur Privatnutzung regelmäßig als Bestandteil der Vergütung von Führungskräften anzusehen sei mit der Folge, dass ein tauschähnlicher Umsatz, mithin eine Leistung gegen Entgelt, anzunehmen sei".
Demgegenüber lehnte der BFH eine Klärungsbedürfigkeit der angesprochenen Frage ab. Es sei seit seinem Urteil vom 10.6.1999 (V R 87/98, BStBl II 1999, 580) bereits grundsätzlich geklärt, dass und unter welchen Voraussetzungen die Überlassung eines Pkw durch eine GmbH an den Gesellschafter-Geschäftsführer zur Privatnutzung als übliche Vergütungsleistung neben der Barvergütung für die Arbeitsleistung beurteilt werden könne. Die Klägerin habe sich weder mit dieser Rechtsprechung auseinandergesetzt noch dargelegt, ob und in welchem Umfang die von ihr als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage im Schrifttum umstritten ist. Sie beschränke sich vielmehr im Kern auf die bloße Behauptung, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, und wendet sich letztlich gegen die Einzelfallwürdigung des FG.
Soweit die Klägerin die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO im Hinblick auf die Ausführungen des FG begehrt, dass die Fahrten des X von B nach A als Fahrten eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und nicht als Fahrten zwischen zwei Betriebsstätten – und damit als Dienstreisen – anzusehen seien, verneinte der BFH die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision ebenfalls.
Nach der Rechtsprechung des BFH könnten Räumlichkeiten, die – wie üblicherweise ein häusliches Arbeitszimmer – nur einen Teil der Wohnung oder des Wohnbereichs bilden, also in den Wohnbereich und damit in die private Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden bleiben, nicht als Betriebsstätte i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 des EStG qualifiziert werden, und zwar ungeachtet der Art und des Umfangs ihrer beruflichen oder betrieblichen Nutzung (vgl. BFH-Urteil vom 19.8.1998, XI R 90/96, BFH/NV 1999, 41, m.w.N.).
Hinweis
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH handelt der mit Anstellungsvertrag auftretende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH grundsätzlich als Arbeitnehmer seiner Gesellschaft. Im Gegensatz dazu wird der Mitunternehmer einer Personengesellschaft umsatzsteuerlich nicht zum Personal gezählt, unabhängig davon, ob er schuldrechtlich auf Grund eines Arbeitsvertrags für seine Personengesellschaft tätig wird und die hierfür erzielten Einnahmen als Sonderbetriebseinnahmen zu erfassen sind.
Die Rechtsbeziehun...