Parallele Entnahme und Einlage
Herr Meier hat für 400.000 EUR zuzüglich 76.000 EUR Umsatzsteuer ein zweistöckiges Gebäude errichtet. Das Erdgeschoss (50 %) nutzt er für private Wohnzwecke und das Obergeschoss (50 %) für seine betrieblichen Zwecke. Er ordnet das gesamte Gebäude seinem umsatzsteuerlichen Unternehmen zu.
Konsequenz: Herr Meier kann (76.000 EUR × 50 % =) 38.000 EUR als Vorsteuer abziehen und den eigenbetrieblich genutzten Teil des Gebäudes in seiner Bilanz mit 200.000 EUR ausweisen.
Nach Ablauf von 3 1/2 Jahren verlegt er das Büro ins Erdgeschoss und nutzt das Obergeschoss als Wohnung. Dieser Nutzungswechsel führt dazu, dass Herr Meier das Obergeschoss aus dem Betriebsvermögen entnimmt und das Untergeschoss ins Betriebsvermögen einlegt. Die Entnahme erfolgt zum Teilwert. Falls dieser höher ist als der Buchwert, ist die Differenz als laufender Gewinn zu versteuern. Die Einlage des Erdgeschosses erfolgt zum tatsächlichen Wert, von dem dann die Abschreibung zu berechnen ist.
Da das gesamte Gebäude zum umsatzsteuerlichen Unternehmen gehört, kann Herr Meier nunmehr die Vorsteuer für das Erdgeschoss geltend machen, während der beanspruchte Vorsteueranspruch aus dem Obergeschoss korrigiert werden muss. Per Saldo führt der Wechsel somit nicht zu einer zusätzlichen Umsatzsteuerbelastung.