Leitsatz

Im vorliegenden Fall war streitig, ob eine Tätigkeit als gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit zu qualifizieren ist. Grund: Eine gewerbliche Tätigkeit unterliegt nicht nur der Einkommensteuer, sondern auch der Gewerbesteuer. Ein gelernter Bankkaufmann bereitete im Auftrag eines Steuerberaters, dem die Treuhandanstalt die Privatisierung und Liquidation ehemals volkseigener Betriebe übertragen hatte, die Veräußerung der Betriebe durch die Treuhandanstalt vor. Das Finanzamt sah seine Tätigkeit als gewerbliche Tätigkeit an. Seine Klage hatte keinen Erfolg. Das Sächsische FG folgte der Auffassung des Finanzamts.

 

Sachverhalt

Ein Steuerpflichtiger absolvierte nach seinem Abitur eine Banklehre, die er 1978 erfolgreich als Bankkaufmann abschloss. In den Streitjahren 1992 und 1993 wurde er von einem Steuerberater als freier Mitarbeiter beschäftigt. Der Steuerberater führte im Auftrag der Treuhandanstalt (THA), die ihre Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis über ehemals volkseigene DDR-Staatsbetriebe auf das Steuerbüro übertragen hatte, die Privatisierung und Liquidation dieser Unternehmen durch. In diesem Bereich war der Steuerpflichtige im Einverständnis mit der THA tätig, ohne nähere Weisungen des Steuerberaters zu erhalten. Ihm oblag die Vorbereitung der jeweiligen Unternehmensveräußerung. Er rechnete nach Zeitaufwand ab und stellte gegenüber dem Steuerbüro entsprechende Rechnungen. Er bezog kein festes Gehalt, auch nicht im Urlaubs- und Krankheitsfall.

 

Entscheidung

Das FG entschied, dass die Tätigkeit des Steuerpflichtigen nicht als freiberuflich im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG anzusehen ist, sondern eine gewerbliche und damit der Gewerbesteuer unterliegende Tätigkeit darstellt, weil Ausbildung und Tätigkeit des Steuerpflichtigen sich nicht unter einen der dort aufgeführten Katalogberufe einordnen lassen. Insbesondere kann der Steuerpflichtige nicht als beratender Betriebswirt angesehen werden.

 

Hinweis

Die Unterscheidung zwischen gewerblicher und freiberuflicher Tätigkeit hat an Bedeutung verloren, nachdem ab Veranlagungszeitraum 2001 natürliche Personen für ihre gewerblichen, der Gewerbesteuer unterliegenden Einkünfte eine Einkommensteuerermäßigung erhalten (§ 35 EStG).

 

Link zur Entscheidung

Sächsisches FG, Urteil vom 25.09.2002, 5 K 682/97

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