Kostendeckelung bei hohen Leasingsonderzahlungen
Umstritten war bisher, ob und wie die Kostendeckelung bei einem Einnahmen-Überschussrechner mit hohen Leasing-Sonderzahlungen anzuwenden ist. Hintergrund ist, dass im Jahr der Sonderzahlung hohe Betriebsausgaben entstehen, denen in den Folgejahren wegen der Kostendeckelung geringere Entnahme korrespondierend gegenüberstehen. Insbesondere bei höherpreisigen Pkw mit hohen Leasing-Sonderzahlungen ermöglicht dies eine Art von Steuersparmodell, da so die Leasingraten entsprechend niedrig ausfallen. Wird dann die Kostendeckelung geltend gemacht, wird die steuerpflichtige Privatentnahme ggf. signifikant günstiger als die Anwendung der 1 %-Regelung unter Zugrundelegung eines hohen Bruttolistenpreises.
Die Finanzverwaltung vertritt hierzu die Auffassung, dass für die Anwendung der Kostendeckelungsregelung alle Gesamtkosten eines Kfz für einen Nutzungszeitraum zu ermitteln sind. Aufwendungen, die für mehrere Jahre im Voraus geleistet wurden, seien periodengerecht auf die jeweiligen Nutzungszeiträume zu verteilen. Hierzu zählt auch die für mehrere Jahre im Voraus geleistete Leasingsonderzahlung.
Die Auffassung der Finanzverwaltung wurde vom Bundesfinanzhof bestätigt. Nach dem BFH-Urteil vom 17.5.2022 ist es nicht zu beanstanden, dass für Zwecke der Berechnung der Gesamtkosten eines genutzten Leasingfahrzeugs eine bei Vertragsschluss geleistete Leasingsonderzahlung auch dann periodengerecht auf die einzelnen Jahre des Leasingzeitraums verteilt wird, wenn der Steuerpflichtige seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt.
Anzumerken ist, dass bei der Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung an einen Arbeitnehmer zur Ermittlung des geldwerten Vorteils Leasingsonderzahlungen, die für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erbracht werden, nach Ansicht des BFH ebenfalls zeitanteilig bei den "gesamten Kfz-Aufwendungen" zu berücksichtigen sind..