Gem. § 6 Abs. 2 ProdSG müssen Hersteller im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit Vorkehrungen für geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Risiken treffen, die mit einem von ihnen vermarkteten Verbraucherprodukt verbunden sein können. Die Maßnahmen reichen bis zur Rücknahme, zu angemessenen und wirksamen Warnungen und zum Rückruf.

Der Händler darf nach § 6 Abs. 5 Satz 2 ProdSG insb. kein Verbraucherprodukt auf dem Markt bereitstellen, von dem er weiß oder aufgrund der ihm vorliegenden Informationen oder seiner Erfahrung wissen muss, dass es nicht den Anforderungen nach § 3 ProdSG entspricht.[1]

Die aus § 6 Abs. 5 Satz 1 ProdSG folgende Verpflichtung des Händlers, dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitgestellt werden, umfasst auch die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass die von ihm angebotenen Verbraucherprodukte mit dem Namen und der Kontaktanschrift des Herstellers versehen sind (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 ProdSG).[2]

[1] BGH, Versäumnisurteil v. 11.5.2017, I ZR 59/16, MMR 2018 S. 239; OLG Frankfurt/M., Urteil v. 29.11.2018, 6 U 111/17, GRUR-RR 2019 S. 311: Verantwortlichkeit eines Händlers, der als Generalvertreter des Herstellers auftritt, nach dem ProduktsicherheitsG.
[2] BGH, Versäumnisurteil v. 12.11.2017, I ZR 258/15, MDR 2017 S. 470; BGH, Versäumnisurteil v. 11.5.2017, I ZR 59/16, MMR 2018 S. 239: Verstoß gegen ProdSG durch Handeln mit Elektroprodukten ohne Herstellerkontaktdatenangaben z.B. Herstellerangaben auf Kopfhörer.

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