Der Geschädigte trägt die Beweislast für Produktfehler, Schaden und Kausalzusammenhang und die Herstellereigenschaft.[1] Der Hersteller muss beweisen, dass einer der Haftungsausschlüsse vorliegt, insbesondere fehlendes Vorliegen eines Entwicklungsrisikos.

Soweit der Hersteller die Kausalität zwischen fehlerhaftem Produkt und Schaden mit der Behauptung verneinen will, das von ihm in Verkehr gegebene Produkt sei nachträglich durch falschen Einbau oder Reinigung negativ beeinflusst worden, trägt er die Beweislast. Die Haftung kann nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 ProdHaftG nur ausgeschlossen sein, wenn der Hersteller beweist, dass der Produktfehler zum Zeitpunkt der Inverkehrgabe des konkreten Produkts nach dem Stand der Wissenschaft und Technik nicht erkennbar war. Es kommt dabei nicht auf die konkrete Gefährlichkeit des einzelnen Implantats, sondern allein auf die Gefährlichkeit der Konstruktion des Prothesentyps an.[2]

[1] § 1 Abs. 4 ProdHaftG; OLG Zweibrücken, Hinweisbeschluss v. 30.8.2022, 1 U 267/21: Vortrags- und Beweislast bei der Produkthaftung des Herstellers eines Motorrades wegen möglicherweise unzureichend funktionierender Bremsen ("wandernder Bremspunkt"), Beweiserleichterungen, Fehlerbereichsnachweis und Entwicklungsfehler, eigenverantwortliche Selbstgefährdung durch Benutzung eines Motorrades bei begründeten Zweifeln an der Verkehrssicherheit; LG Köln, Urteil v. 10.5.2016, 30 O 432/10; LG Paderborn, Urteil v. 12.1.2017, 3 O 345/15; OLG Koblenz, Urteil v. 26.2.2013, 5 U 1474/12, VersR 2014 S. 251: Beweispflichtig dafür, dass eine implantierte Prothese von ihrem Material oder ihrer Zusammenfügung her mit einem Fehler i. S. v. § 3 ProdHaftG behaftet war, ist der Patient.

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