Der Progressionsvorbehalt gilt für unbeschränkt Steuerpflichtige aller Art und für beschränkt Steuerpflichtige, die nach § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 EStG besteuert werden.[1]

In den Progressionsvorbehalt sind die Lohn- und Einkommensersatzleistungen mit den Beträgen einzubeziehen, die als Leistungsbeträge nach den einschlägigen Leistungsgesetzen festgestellt werden. Kürzungen dieser Leistungsbeträge, die sich im Fall der Abtretung oder durch den Abzug von Versichertenanteilen an den Beiträgen zur Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und ggf. zur Kranken- und Pflegeversicherung ergeben, bleiben unberücksichtigt.[2] Der bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nicht ausgeschöpfte Arbeitnehmer-Pauschbetrag[3] i. H. v. 1.230 EUR ist auch von den Lohn- und Einkommensersatzleistungen abzuziehen. Ein Abzug erfolgt jedoch nicht, wenn bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit den Pauschbetrag übersteigende Werbungskosten abgezogen wurden.[4] Ausländische Sozialversicherungsbeiträge, für die kein Sonderausgabenabzug gegeben ist, können auch nicht bei der Ermittlung des besonderen Steuersatzes im Rahmen des Progressionsvorbehalts berücksichtigt werden.[5]

Sozialversicherungsbeiträge, die im Zusammenhang mit steuerfreien Lohnersatzleistungen stehen, können nicht steuermindernd berücksichtigt werden.[6]

Es unterliegen nicht alle steuerfreien Einkünfte dem Progressionsvorbehalt.[7] Im Gesetzestext sind die betroffenen Einnahmen und Einkünfte abschließend aufgeführt.[8]

Neben den Lohn- und Einkommensersatzleistungen sind auch bestimmte ausländische Einkünfte in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen.[9]

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