Die Steuerberechnung kann sich bei Zusammentreffen von Tarifermäßigung und Progressionsvorbehalt als sehr komplex darstellen. Der BFH hat sich in 2 Entscheidungen[1] hierzu geäußert.

Beim negativen Progressionsvorbehalt ist eine integrierte Steuerberechnung nach dem Günstigkeitsprinzip vorzunehmen. Danach sind die Ermäßigungsvorschriften in der Reihenfolge anzuwenden, die zu einer geringeren Steuerbelastung führt, als dies bei ausschließlicher Anwendung des negativen Progressionsvorbehalts der Fall wäre. Die Entscheidung wird von der Verwaltung angewendet. Als außerordentliche Einkünfte einzustufende ausländische Verluste sind beim negativen Progressionsvorbehalt in voller Höhe, und nicht nur zu 1/5, zu berücksichtigen.[2] Auch beim positiven Progressionsvorbehalt folgt die Verwaltung der Rechtsprechung des BFH.[3]

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