Nachfolgend sind die Lohnersatzleistungen in alphabetischer Form aufgeführt:
- Anpassungsgelder nach § 3 Nr. 60 EStG;
- Arbeitslosenbeihilfe nach dem Soldatenversorgungsgesetz;
- Arbeitslosengeld;
- Aufstockungsbeträge oder Zuschläge nach § 3 Nr. 28 EStG;
- Elterngeld (auch der Sockelbetrag)[1] nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz;
- Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz;
- Insolvenzgeld (auch vorfinanziertes Insolvenzgeld, dieses unterliegt bereits im Zeitpunkt der Auszahlung durch den Dritten dem Progressionsvorbehalt[2]);
- Krankengeld[3] (auch wenn freiwillig in der GKV versichert[4]);
- Kurzarbeitergeld sowie Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld nach § 3 Nr. 28a EStG;
- Leistungen an Arbeitnehmer nach § 5 des Unterhaltssicherungsgesetzes (Verdienstausfallentschädigung);
- Mutterschaftsgeld;
- Mutterschaftsgeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, die Sonderunterstützung nach dem Mutterschutzgesetz sowie den Zuschuss bei Beschäftigungsverboten für die Zeit vor oder nach einer Entbindung sowie für den Entbindungstag während einer Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften;
- Teilarbeitslosengeld;
- Übergangsgeld nach SGB III;
- Übergangsgeld oder vergleichbare Leistungen nach SGB V, VI oder VII, der Reichsversicherungsordnung, dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte oder dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte;
- Übergangsgeld nach dem Bundesversorgungsgesetz;
- Verletztengeld;
- Versorgungskrankengeld nach dem Bundesversorgungsgesetz;
- Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld nach § 3 Nr. 28a EStG;
- Zuschüsse zum Arbeitsentgelt.
Nach § 3 Nr. 2 Buchst. e EStG sind bestimmte Sozialleistungen aus EU-/EWR-Staaten und der Schweiz steuerfrei. Diese Leistungen unterliegen dem Progressionsvorbehalt.[5]
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