[Vorspann]
Die Parteien des am 4. April 1949 in Washington unterzeichneten Nordatlantikvertrags —
IN ANBETRACHT DESSEN, daß auf Grund des Nordatlantikvertrags durch besondere Vereinbarungen internationale militärische Hauptquartiere in ihrem Hoheitsgebiet errichtet werden können,
IN DEM WUNSCHE, die Rechtsstellung dieser Hauptquartiere und deren Personals im Bereich des Nordatlantikvertrags festzulegen —
HABEN dieses Protokoll zu dem am 19. Juni 1951 in London unterzeichneten Abkommen über die Rechtsstellung ihrer Truppen vereinbart:
Art. 1
In diesem Protokoll bedeutet der Ausdruck
a) |
"Abkommen" das am 19. Juni 1951 in London von den Parteien des Nordatlantikvertrags unterzeichnete Abkommen über die Rechtsstellung ihrer Truppen; |
b) |
"Oberstes Hauptquartier" das Oberste Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, das Hauptquartier des Obersten Alliierten Befehlshabers Atlantik sowie jedes entsprechende, auf Grund des Nordatlantikvertrags errichtete internationale militärische Hauptquartier; |
c) |
"Alliiertes Hauptquartier" jedes Oberste Hauptquartier und jedes auf Grund des Nordatlantikvertrags errichtete internationale militärische Hauptquartier, das einem Obersten Hauptquartier unmittelbar unterstellt ist; |
d) |
"Nordatlantikrat" den nach Artikel 9 des Nordatlantikvertrags errichteten Rat oder die zum Handeln in seinem Namen befugten nachgeordneten Stellen. |
Art. 2
Vorbehaltlich des folgenden Bestimmungen dieses Protokolls findet das Abkommen auf Alliierte Hauptquartiere Anwendung, die in dem im Bereich des Nordatlantikvertrags gelegenen Hoheitsgebiet einer Partei dieses Protokolls erreichtet sind, sowie auf das Militär- und Zivilpersonal dieser Hauptquartiere und seine Angehörigen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstaben a, b und c, wenn dieses Personal sich im Zusammenhang mit seinen Dienstobliegenheiten oder wenn seine Angehörigen sich im Zusammenhang mit den Dienstobliegenheiten des Ehegatten oder Elternteils in einem solchen Hoheitsgebiet aufhalten.
Art. 3
(1) Für die Anwendung des Abkommens auf ein Alliiertes Hauptquartier haben die in dem Abkommen enthaltenen Ausdrücke "Truppe", "ziviles Gefolge" und "Angehörige" folgende Bedeutung:
a) |
"Truppe" bedeutet das einem Alliierten Hauptquartier zugeteilte Personal, das zu den Land-, See- oder Luftstreitkräften einer Partei des Nordatlantikvertrags gehört; |
b) |
"ziviles Gefolge" bedeutet Zivilpersonal, soweit es sich nicht um Staatenlose oder um Staatsangehörige eines Staates, der nicht Partei des Nordatlantikvertrags ist, oder um Staatsangehörige des Aufnahmestaats oder um Personen handelt, die dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, das
i) |
dem Alliierten Hauptquartier zugeteilt und bei den Streitkräften einer Partei des Nordatlantikvertrags beschäftigt ist oder |
ii) |
zu den vom Nordatlantikrat bestimmten Gruppen des bei einem Alliierten Hauptquartier beschäftigten Zivilpersonals gehört; |
|
c) |
"Angehöriger" bedeutet den Ehegatten eines Mitglieds einer Truppe oder eines zivilen Gefolges im Sinne der Buchstaben a und b sowie ein dem Mitglied gegenüber unterhaltsberechtigtes Kind. |
(2) Für die Zwecke der Artikel II, V Absatz 2, VII Absatz 10, IX Absätze 2, 3, 4, 7 und 8 und XIII des Abkommens gilt ein Alliiertes Hauptquartier als Truppe.
Art. 4
Die Rechte und Pflichten, die dem Entsendestaat oder seinen Behörden hinsichtlich seiner Truppen, ihrer zivilen Gefolge oder Angehörigen aus dem Abkommen erwachsen, werden in bezug auf ein Alliiertes Hauptquartier und sein personal und dessen Angehörigen, auf die das Abkommen nach Artikel 2 dieses Protokolls Anwendung findet, auf das zuständige Oberste Hauptquartier und die ihm unterstellten Behörden übertragen, jedoch unter dem Vorbehalt,
a) |
daß das durch Artikel VII des Abkommens den Militärbehörden des Entsendestaats gewährte Recht, die Straf- und Disziplinargerichtsbarkeit auszuüben, den Militärbehörden des Staates übertragen wird, dessen Militärrecht die betreffende Person gegebenenfalls untersteht; |
b) |
daß die dem Entsendestaat oder seinen Behörden durch die Artikel II, III Absatz 4, VII Absätze 5 a und 6 a, VIII Absätze 9 und 10 sowie XIII des Abkommens auferlegten Pflichten sowohl dem Alliierten Hauptquartier als auch dem Staat obliegen, dessen Streitkräfte betroffen sind; dies gilt auch, wenn deren Mitglieder oder Bedienstete oder ihre Angehörigen betroffen sind; |
c) |
daß für die Zwecke der Artikel III Absätze 2 a und 5 sowie XIV des Abkommens in bezug auf Mitglieder einer Truppe und ihre Angehörigen des Entsendestaat der Staat ist, zu dessen Streitkräften das Mitglied gehört, und in bezug auf Mitglieder eines zivilen Gefolges und ihre Angehörigen der Staat, bei dessen Streitkräften das Mitglied gegebenenfalls beschäftigt ist; |
d) |
daß die dem Entsendestaat auf Grund des Artikels VIII Absätze 6 und 7 des Abkommens auferlegten Pflichten dem Staat obliegen, zu dessen Streitkräften die Person gehört, deren Handlung oder Unterlassung dem Anspruch zugrunde liegt, und in bezug auf ein Mitglied eines zivilen Gefolges dem Staat, bei dessen Streitkräften es beschäftigt ... |