Die Bundesrepublik Deutschland und die Demokratische Sozialistische Republik Sri Lanka haben anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den beiden Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in Bonn am 13. September 1979 die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind.

 

1.

Zu den Artikeln 10 und 11

Ungeachtet der Bestimmungen dieser Artikel können aus der Bundesrepublik Deutschland stammende Dividenden und Zinsen nach dem Recht dieses Staates besteuert werden,

 

a)

wenn sie aus Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung (einschließlich der Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter, der Einkünfte aus partiarischen Darlehen und Gewinnobligationen im Sinne des deutschen Rechts) bezogen werden und

 

b)

unter der Voraussetzung, daß sie bei der Ermittlung der Gewinne des Schuldners dieser Einkünfte abgezogen werden können.

 

2.

Zu Artikel 23

 

a)

Ungeachtet des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens gilt unter Ausschluß des Buchstabens c nur Buchstabe b jenes Absatzes für die Gewinne einer Betriebstätte, für die von einer Gesellschaft gezahlten Dividenden und für die in Artikel 13 Absätze 1 und 2 des Abkommens erwähnten Gewinne, sofern nicht die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person nachweist, daß die Einnahmen der Betriebstätte oder Gesellschaft ausschließlich oder fast ausschließlich stammen:

aa)

aus einer der folgenden in Sri Lanka ausgeübten Tätigkeiten: Herstellung oder Verkauf von Gütern oder Waren, technische Beratung oder technische Dienstleistung oder Bank- oder Versicherungsgeschäfte oder

bb)

aus Dividenden, die von einer oder mehreren in Sri Lanka ansässigen Gesellschaften gezahlt werden, deren Kapital zu mehr als 25 vom Hundert der erstgenannten Gesellschaft gehört und die ihre Einkünfte wiederum ausschließlich oder fast ausschließlich aus einer der folgenden in Sri Lanka ausgeübten Tätigkeiten beziehen: Herstellung oder Verkauf von Gütern oder Waren, technische Beratung oder technische Dienstleistung oder Bank- oder Versicherungsgeschäfte.

Finden die vorstehenden Bestimmungen Anwendung, so wird auf die deutsche Vermögensteuer vom Betriebsvermögen der Betriebstätte und von der Beteiligung an der Gesellschaft unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die srilankische Steuer angerechnet, die nach silankischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen für das erwähnte Vermögen gezahlt worden ist.

 

b)

Verwendet eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft Einkünfte aus Quellen innerhalb Sri Lankas zur Ausschüttung, so schließt Absatz 1 die Herstellung der Ausschüttungsbelastung nach den Vorschriften des Steuerrechts der Bundesrepublik Deutschland nicht aus.

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