Leitsatz
1. Unter der Existenzgrundlage i.S. des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG ist nur die materielle Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen zu verstehen (Bestätigung des BFH-Urteils vom 18.05.2017 – VI R 9/16, BFHE 258, 142, BStBl II 2017, 988).
2. Die in § 33b EStG normierten (einschränkenden) Voraussetzungen für den Behinderten-Pauschbetrag sind mit dem Grundgesetz vereinbar.
Normenkette
§ 33 Abs. 1, Abs. 2 Satz 4, § 33b Abs. 2 Nr. 2 EStG, § 68 Satz 1, § 127 FGO, Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2, Art. 6 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 1 und 3 GG
Sachverhalt
Die alleinerziehende Klägerin machte in ihren Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre (2013 bis 2015) Prozesskosten wegen Arzthaftung sowie wegen Streitigkeiten über das Umgangsrecht und Kindesunterhalt als außergewöhnliche Belastungen geltend. Zudem machte sie, wegen einer Behinderung mit einem GdB von 30, einen Behinderten-Pauschbetrag geltend. Das FA erkannte für die Streitjahre die geltend gemachten Prozesskosten nicht als außergewöhnliche Belastungen an. Außerdem berücksichtigte es den von der Klägerin geltend gemachten Behinderten-Pauschbetrag nicht. Das FG (FG München, Urteil vom 7.5.2018, 7 K 257/17, Haufe-Index 12204837, EFG 2018, 1960) gab der nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage teilweise statt. Das FA habe die Aufwendungen der Klägerin in Zusammenhang mit dem Umgangsrechtsstreit zu Unrecht nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Die weiter gehende Klage sei hingegen unbegründet.
Entscheidung
Auf die Revision der Klägerin hat der BFH die Vorentscheidung zwar aus verfahrensrechtlichen Gründen aufgehoben. Die Klage der Klägerin wurde jedoch vollumfänglich abgewiesen.
Hinweis
1. Soweit der BFH die Klage der Klägerin betreffend die als außergewöhnliche Belastungen geltend gemachten Prozesskosten abgewiesen hat, knüpft die Entscheidung an die bisherige strenge Rechtsprechung zu dem seit dem VZ 2013 geltenden, in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG geregelten Abzugsverbot für Prozesskosten an. Ausnahmen von diesem grundsätzlichen Abzugsverbot kommen danach nur in Betracht, wenn der Steuerpflichtige ohne die Aufwendungen Gefahr liefe, seine materielle Lebensgrundlage zu verlieren. Diese ist nach Auffassung des BFH in der Regel weder bei Scheidungskosten noch bei Prozesskosten wegen eines Umgangsrechtsstreit zur Abwehr einer Kindeswohlgefährdung oder des Umgangsentzugs durch Kindesentführung, Ansprüchen wegen Kindesunterhalt oder Arzthaftungsansprüchen der Fall. Die vom FG und der Klägerin geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken teilt der BFH nicht. Die Verfassung gebiete nicht, den Begriff der Existenzgrundlage in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG (auch) in einem immateriellen Sinne zu deuten (so auch BFH, Urteil vom 13.8.2020, VI R 15/18, BFH/PR 2021, 65; grundlegend BFH, Urteil vom 18.5.2017, VI R 9/16, BFH/NV 2017, 1373).
2. Der Behinderten-Pauschbetrag gemäß § 33b EStG steht der Klägerin ebenfalls nicht zu.
a) Behinderte Steuerpflichtige können wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die ihnen unmittelbar infolge ihrer Behinderung erwachsen, anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 EStG einen Pauschbetrag nach § 33b Abs. 2 EStG geltend machen (sog. Behinderten-Pauschbetrag). Den Behinderten-Pauschbetrag erhalten nach § 33b Abs. 2 EStG:
- Behinderte, deren Grad der Behinderung (GdB) auf mindestens 50 festgestellt ist (§ 33b Abs. 2 Nr. 1 EStG)
- Behinderte, deren GdB auf weniger als 50, aber mindestens auf 25 festgestellt ist, wenn dem Behinderten wegen seiner Behinderung nach gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere laufende Bezüge zustehen, und zwar auch dann, wenn das Recht auf die Bezüge ruht oder der Anspruch auf die Bezüge durch Zahlung eines Kapitals abgefunden worden ist (§ 33b Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a EStG) oder die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat oder auf einer typischen Berufskrankheit beruht (§ 33b Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b EStG).
b) Nach Maßgabe der genannten Vorschrift steht der Klägerin tatbestandlich kein Behinderten-Pauschbetrag zu. Ein etwaiger Anspruch der Klägerin könnte sich dem Grunde nach nur auf § 33b Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a oder Buchst. b EStG stützen, da der Grad ihrer Behinderung nach den Feststellungen des Versorgungsamts mit 30 weniger als 50 aber mindestens 25 beträgt. Der Klägerin stehen wegen ihrer Behinderung aber nach gesetzlichen Vorschriften keine Renten oder anderen laufenden Bezüge zu. Die Behinderung führt bei der Klägerin auch nicht zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit und beruht nicht auf einer typischen Berufskrankheit.
c) Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die in § 33b EStG normierten (einschränkenden) Voraussetzungen für den Behinderten-Pauschbetrag mit dem Grundgesetz vereinbar. Die vom Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung zwischen behinderten Menschen, die die Voraussetzungen in § 33b Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a und b EStG erfüllen, und denjenigen, die dies – wie die Klägerin – bei einem identischen GdB nicht tun, ist aufg...