OFD Nürnberg, Verfügung v. 6.7.2001, S 0130 - 27 St 311

 

1. Auskunftserteilung in Verfahren wegen Prozesskostenhilfe

Nach dem Gesetz über die Prozesskostenhilfe vom 13.6.1980 (BGBl 1980 I S. 677) erhält eine Partei unter den in § 114 ZPO genannten Voraussetzungen auf Antrag Prozesskostenhilfe. Dem Antrag, der nach § 117 Abs. 1 ZPO beim Prozessgericht zu stellen ist, sind eine Erklärung der Partei (des Antragstellers) über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen (§ 117 Abs. 2 ZPO). Der Antrag ist auf einem amtlichen Vordruck zu stellen (vgl. BGBl 1980 I S. 213 ff.) Als Nachweis für die im Antrag geforderten Angaben über die Einkünfte ist u.a. der letzte Einkommensteuerbescheid beizufügen.

Das Recht der Prozessgerichte auf Einholung von Auskünften von den zuständigen Behörden (§ 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO) berechtigt die Finanzämter nicht ohne weiteres zur Offenbarung steuerlicher Verhältnisse. Auskunftsersuchen von Prozessgerichten über Einkommens- und Vermögensverhältnisse eines Steuerpflichtigen, der einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt hat, kann deshalb nur entsprochen werden, wenn der Steuerpflichtige seine Zustimmung zur Auskunftserteilung gegeben hat. Die Einverständniserklärung braucht dem FA nicht vorgelegt zu werden. Es genügt vielmehr, wenn das Gericht bestätigt, dass sich der Steuerpflichtige mit einer entsprechenden Auskunft durch das FA einverstanden erklärt hat.

Nach § 142 FGO gelten die Vorschriften der ZPO über die Prozesskostenhilfe im finanzgerichtlichen Verfahren entsprechend.

 

2. Auskunftserteilung in Verfahren wegen Beratungshilfe

Neben der Prozesskostenhilfe wird nach dem Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz) vom 18.6.1980 (BGBl 1980 I S. 689) unter den in § 1 Beratungshilfegesetz genannten Voraussetzungen auf Antrag Beratungshilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens gewährt. In dem Antrag, der auf einem amtlichen Vordruck (vgl. BGBl 1981 I S. 26 ff.) beim Amtsgericht zu stellen ist, hat der Rechtssuchende seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse anzugeben. Zur Glaubhaftmachung der geforderten Angaben über die Einkünfte ist u.a. der letzte Einkommensteuerbescheid beizufügen. Ersucht ein Amtsgericht um Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse eines Steuerpflichtigen, der einen Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe gestellt hat, so gelten die Regelungen zur Auskunftserteilung wegen Prozesskostenhilfe (Ziff. 1) entsprechend.

 

Normenkette

AO § 30

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