FinMin Nordrhein-Westfalen, Erlaß v. 21.11.2001, S 1401 - 6 - V A 5
Bezug: Erlass vom 4.3.1999, S 1401 - 6 - V C 5
Die Prüfung der Kapitalertragsteuer gehört zu den Obliegenheiten das Betriebsprüfungsdienstes. Es wird gebeten deshalb sicherzustellen, dass bei der Vorbereitung und Anordnung von Betriebsprüfungen über die Frage entschieden wird, ob die Betriebsprüfung auch auf die Kapitalertragsteuer nach § 43 ff. EStG zu erstrecken ist. Eine Prüfung der Kapitalertragsteuer kann besonders bei der Außenprüfung von Kreditinstituten in Betracht kommen.
Die Prüfungsmaßnahmen sollen sich auch darauf erstrecken, ob die Voraussetzungen für Ausnahmen vom Steuerabzug vom Kapitalertrag vorliegen (z.B. §§ 43 Abs. 2, 44a EStG).
Bei der Auszahlung von Erträgen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG kann grundsätzlich nur dann vom Kapitalertragsteuerabzug abgesehen werden, wenn ein Freistellungsauftrag, eine Nichtveranlagungsbescheinigung oder der Nachweis des ausländischen Wohnsitzes des Gläubigers der Kapitalerträge vorgelegt wird. In Fällen, in denen der Kapitalertragsteuerabzug wegen des ausländischen Wohnsitzes des Gläubigers unterblieben ist, ist stichprobenhaft die Richtigkeit dieser Wohnsitzangabe zu überprüfen. Dazu soll das Kreditinstitut zunächst aufgefordert werden, nachprüfbare Angaben zum Wohnsitz des Gläubigers vorzulegen. Ist das Kreditinstitut dazu nicht in der Lage, sind Auskunftsersuchen an die Behörden des jeweiligen Wohnsitzstaates des Gläubigers der Kapitalerträge zu richten. Bestätigt sich dabei der ausländische Wohnsitz nicht, hat die Bank nachzuweisen, dass sie kein Verschulden an ihrer Unkenntnis dieser Tatsache trifft (§ 44 Abs. 5 Satz 1 EStG).
Ausländische Empfänger (Gläubiger) von Dividenden und bestimmten anderen Kapitalerträgen sind nach Maßgabe von Doppelbesteuerungsabkommen oder § 44d EStG ( § 43b EStG i.d.F des StSenkG) von der Kapitalertragsteuer ganz oder teilweise zu entlasten (Verfahren nach § 50d EStG). Dies geschieht regelmäßig mit einem Erstattungsverfahren. Bei diesem Verfahren wird die Kapitalertragssteuer zunächst in voller Höhe vom inländischen Zahlungsverpflichteten (Schuldner) einbehalten und an das für ihn zuständige FA abgeführt. Anschließend erstattet das Bundesamt für Finanzen auf Antrag des (ausländischen) Gläubigers die zuviel gezahlte Steuer.
Bei Schachtelbeteiligungen ist unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Freistellungsverfahren möglich, bei dem der inländische Schuldner den Steuerabzug von vornherein ganz oder teilweise unterlassen kann, sofern ihm eine Freistellungsbescheinigung des Bundesamtes für Finanzen vorliegt (§ 50d Abs. 3 EStG). Wegen der Einzelheiten vgl. das BMF-Merkblatt vom 1.3.1994, IV C 5 S 1300 – 49/94, BStBl 1994 I S. 203.
Die Prüfung der Kapitalertragsteuer nach § 43 ff. EStG ist zusammen mit der Prüfung der übrigen Steuerarten förmlich anzuordnen und auf die Vorschriften der §§ 50b EStG und 193 Abs. 1 AO zu stützen. § 30a AO steht den Prüfungsmaßnahmen nicht entgegen. Dieser Erlass ersetzt den Bezugserlass vom 4.3.1999.
Normenkette
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7
EStG § 43 ff.