Rz. 5

Laut Art. 17 Abs. 1 EU-AprVO beträgt die Mindest- bzw. Höchstlaufzeit für Mandate des Abschlussprüfers 1 bzw. 10 Jahre. Der deutsche Gesetzgeber hatte ursprünglich von der Verkürzungs- bzw. Verlängerungsoption nach Art. 17 Abs. 2 bzw. Abs. 3 EU-AprVO in Verbindung mit öffentlichen Ausschreibungen oder Gemeinschaftsprüfungen (Joint Audit) Gebrauch gemacht hat. Dies wurde aber durch das FISG mit Wirkung vom 1.7.2021 zurückgenommen.[1] Zu berücksichtigen ist aber, dass die maximale Dauer des Prüfungsmandats nicht an Kalenderjahre anknüpft, sondern die Prüfung von insgesamt 10 Abschlüssen betrifft.[2]

Schließlich besteht gemäß Art. 17 Abs. 3 EU-AprVO eine sog. Cooling-off-Period, die festlegt, dass der Abschlussprüfer nach der Höchstlaufzeit des Mandats innerhalb eines 4-Jahreszeitraums bei demselben Mandanten nicht als Abschlussprüfer tätig sein darf.

 

Rz. 6

Im Schrifttum werden Vor- und Nachteile der externen Rotation auf die Qualität der Abschlussprüfung kontrovers diskutiert. Zum einen wird ausgeführt, dass die externe Pflichtrotationspflicht die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers stärken könnte, weil sich hierdurch das Risiko der persönlichen Vertrautheit zum geprüften Unternehmen und der Verfolgung wirtschaftlicher Interessen des Abschlussprüfers senkt. Zu anderen wird vermutet, dass durch die zu kurzen Rotationszyklen mandantenspezifische Informationen verloren gehen, wodurch die Urteilsfähigkeit des Abschlussprüfers beeinträchtigt werden könnte. Darüber hinaus liefert auch die empirische Forschung zur externen Pflichtrotation des Abschlussprüfers keine einheitlichen Ergebnisse zum Einfluss auf die Prüfungsqualität.[3]

[1] Im Zuge der Novellierungen wurde § 318 Abs. 1a a. F. HGB aufgehoben.
[2] Vgl. Bornemann, in Beck, OHG/HGB Kommentar, § 318 HGB Rz. 117, Stand: 12/2019.
[3] Vgl. Quick/Schwarz/Rohatschek, IRZ 2021, S. 361 ff.; Quick/Toledano/Toledano, AG 2020, S. 819 ff.

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