Rz. 24

Im Hinblick auf den Bestätigungsvermerk sind bei der Prüfung von Unternehmen in öffentlichem Interesse zunächst die Vorschriften von § 322 HGB zu beachten.[1]

Darüber hinaus gelten unter Bezugnahme auf § 316a HGB die Regelungen von Art. 10 EU-PrVO. In diesem Zusammenhang verweist Art. 10 Abs. 2 EU-PrVO hinsichtlich der Mindestinhalte des Bestätigungsvermerks auf Art. 28 Richtlinie 2014/56/EU und verlangt darüber hinaus folgende Erweiterungen im Hinblick auf die Prüfung des Abschlusses und des Lageberichts bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (PIE):[2]

 
Abschnitt des Bestätigungsvermerks Zusätzliche Anforderungen für Abschlüsse von PIE
Grundlage für die Prüfungsurteile
  • Aufnahme der EU-PrVO in die Erklärung der angewandten Prüfungsgrundsätze.
  • Ergänzung der Unabhängigkeitserklärung des Abschlussprüfers um die europarechtlichen Vorschriften.
  • Erklärung nach Art. 10 Abs. 2 Buchstabe f) EU-PrVO.
Besonders wichtige Prüfungssachverhalte (Key Audit Matters) in der Prüfung des Abschlusses Aufnahme einer Beschreibung der besonders wichtigen Prüfungssachverhalte in der Prüfung des Abschlusses in den Bestätigungsvermerk
Sonstige Informationen Erweiterte Berichtsanforderungen für kapitalmarktorientierte Unternehmen [ISA 720 (Revised)]
Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Abschlusses und des Lageberichts
  • Aufnahme der EU-PrVO in die Erklärung der angewandten Prüfungsgrundsätze.
  • Erweiterte Formulierung bezüglich der Kommunikation mit den für die Überwachung Verantwortlichen des geprüften Unternehmens (z. B. dem Aufsichtsorgan).
Vermerk über die Prüfung der für Zwecke der Offenlegung erstellten elektronischen Wiedergabe des Abschlusses und des Lageberichts nach § 317 Abs. 3a HGB Erweiterte Berichtsanforderungen für Kapitalgesellschaften, die als Inlandsemmittenten i. S. d. § 2 Abs. 14 WpHG Wertpapiere i. S. v. § 2 Abs. 1 WPHG begeben und keine Kapitalgesellschaften i. S. d. § 327a HGB sind
Übrige Angaben nach Art. 10 EU-PrVO
  • Angaben zur Bestellung und Mandatsdauer des Abschlussprüfers [Art. 10 Abs. 2 Buchstabe a) und b) EU-PrVO).
  • Aussagen zum Prüfungsbericht [Art. 10 Abs. 2 Buchstabe e) EU-PrVO).
  • ggf. Angabe zusätzlicher Leistungen des Abschlussprüfers [Art. 10 Abs. 2 Buchstabe g) EU-PrVO].
Verantwortlicher Wirtschaftsprüfer Namentliche Nennung des verantwortlichen Wirtschaftsprüfers (Vor- und Nachname)
[1] Vgl. "Prüfung des Jahresabschlusses: Abschlussprüfungen nach Handelsrecht", Rz. 51 ff.
[2] Vgl. IDW EPS 400 n. F. (4.2021), Bildung eines Prüfungsurteils und Erteilung eines Bestätigungsvermerks, IDW, IDW Prüfungsstandards, IDW Stellungnahmen zur Rechnungslegung, Band II, S. 1 ff.; Justenhoven/Küster/Bernhardt, in Grottel u. a., Beck´scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 322 Rz. 121.

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