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Im Hinblick auf den Bestätigungsvermerk sind bei der Prüfung von Unternehmen in öffentlichem Interesse zunächst die Vorschriften von § 322 HGB zu beachten.[1]
Darüber hinaus gelten unter Bezugnahme auf § 316a HGB die Regelungen von Art. 10 EU-PrVO. In diesem Zusammenhang verweist Art. 10 Abs. 2 EU-PrVO hinsichtlich der Mindestinhalte des Bestätigungsvermerks auf Art. 28 Richtlinie 2014/56/EU und verlangt darüber hinaus folgende Erweiterungen im Hinblick auf die Prüfung des Abschlusses und des Lageberichts bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (PIE):[2]
Abschnitt des Bestätigungsvermerks | Zusätzliche Anforderungen für Abschlüsse von PIE |
Grundlage für die Prüfungsurteile |
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Besonders wichtige Prüfungssachverhalte (Key Audit Matters) in der Prüfung des Abschlusses | Aufnahme einer Beschreibung der besonders wichtigen Prüfungssachverhalte in der Prüfung des Abschlusses in den Bestätigungsvermerk |
Sonstige Informationen | Erweiterte Berichtsanforderungen für kapitalmarktorientierte Unternehmen [ISA 720 (Revised)] |
Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Abschlusses und des Lageberichts |
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Vermerk über die Prüfung der für Zwecke der Offenlegung erstellten elektronischen Wiedergabe des Abschlusses und des Lageberichts nach § 317 Abs. 3a HGB | Erweiterte Berichtsanforderungen für Kapitalgesellschaften, die als Inlandsemmittenten i. S. d. § 2 Abs. 14 WpHG Wertpapiere i. S. v. § 2 Abs. 1 WPHG begeben und keine Kapitalgesellschaften i. S. d. § 327a HGB sind |
Übrige Angaben nach Art. 10 EU-PrVO |
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Verantwortlicher Wirtschaftsprüfer | Namentliche Nennung des verantwortlichen Wirtschaftsprüfers (Vor- und Nachname) |
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