Prof. Dr. Dr. Carl-Christian Freidank
Rz. 34
Abbildung 5 zeigt eine umfassende Darstellung des Ablaufs der Wahl und der Bestellung des Abschlussprüfers bei einer AG, der im Aktiengesetz im Einzelnen geregelt ist (AP = Abschlussprüfer, AR = Aufsichtsrat, BW = Börsenwert, GK = Grundkapital, HV = Hauptversammlung, VSt = Vorstand). Typisch für die aktienrechtliche Verfassung sind das grundsätzliche Vorschlags- und Wahlrecht der Hauptversammlung sowie das Recht zur Erteilung des Prüfungsauftrages durch den Aufsichtsrat im Regelfall. Grundsätzlich soll der Abschlussprüfer "[…] jeweils vor Ablauf des Geschäftsjahres gewählt werden, auf das sich seine Prüfungstätigkeit erstreckt". In diesem Zusammenhang hat der Abschlussprüfer unabhängig von der Rechtsform des zu prüfenden Unternehmens selbst zu untersuchen, ob er ordnungsgemäß gewählt wurde und ob Bedenken gegen seine Wahl vor allem wegen Befangenheit bestehen könnten.
Abb. 5: Wahl und Bestellung des Abschlussprüfers bei einer AG
Rz. 35
Bei der GmbH und der "kapitalistischen" Personenhandelsgesellschaft kann der Gesellschaftsvertrag bezüglich der Wahl des Abschlussprüfers etwas anderes bestimmen. So besteht bei diesen Unternehmensformen die Möglichkeit, dass das Wahlrecht auf andere Gremien wie z. B. Aufsichts- oder Beirat, Gesellschafterausschuss oder Seniorgesellschafter übertragen wird. Ähnliche Gestaltungsfreiheiten gelten für publizitätspflichtige Unternehmen in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft. Bei publizitätspflichtigen Einzelunternehmen bestellt der Einzelkaufmann den Abschlussprüfer. Sofern andere unter das Publizitätsgesetz fallende (Groß-)Unternehmen keinen Aufsichtsrat haben, bestellen die gesetzlichen Vertreter den Abschlussprüfer, wenn im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist. Im Hinblick auf die Prüfung eines nach internationalen Rechnungslegungsstandards für Publikationszwecke aufgestellten Einzelabschlusses bestimmt § 324a Abs. 2 Satz 1 HGB, dass als Abschlussprüfer stets der für die Prüfung des Jahresabschlusses bestellte Prüfer, als bestellt gilt.
Rz. 36
Durch Abb. 5 kommt zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber in 3 Fällen die Bestellung des Abschlussprüfers durch das Gericht (Amtsgericht am Sitz des Unternehmens) vorsieht:
- Der Abschlussprüfer wurde nicht bis zum Ablauf des Geschäftsjahres gewählt, auf das sich seine Prüfungstätigkeit erstreckt.
- Es liegen Probleme in der Person des durch die Hauptversammlung gewählten Prüfers, insbesondere wenn Besorgnis der Befangenheit besteht, vor. In diesem Fall wird der bisherige (gewählte) Abschlussprüfer abberufen und ein neuer bestellt.
- Sofern der gewählte oder bestellte Abschlussprüfer den Auftrag nicht annimmt, aus anderen Gründen (nachträglich) wegfällt (z. B. durch Tod, Geschäftsunfähigkeit oder Kündigung gem. § 318 Abs. 6 HGB) oder am rechtzeitigen Abschluss der Prüfung verhindert ist (z. B. durch Krankheit) und ein anderer Prüfer nicht gewählt wurde, bestellt das Gericht einen anderen Abschlussprüfer. Diese von § 318 Abs. 4 Satz 2 HGB genannten Tatbestände werden auch als sonstige Antragsgründe bezeichnet, die zu einer gerichtlichen Bestellung eines anderen Abschlussprüfers führen. Sofern der durch die Hauptversammlung gewählte Abschlussprüfer den Auftrag unverzüglich nicht annimmt, verbleibt in aller Regel genügend Zeit für die Wahl eines anderen Prüfers, sodass die gerichtliche Bestellung umgangen werden kann.