Leitsatz
Auf eine Prüfung im Rahmen der Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung gelten nicht die Bestimmungen der AO, sondern ausschließlich des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit.
Sachverhalt
Der Kläger betrieb im Streitjahr ein Einzelunternehmen aus dem Bausektor. Prüfbeamte des Hauptzollamts führten bei ihm eine Prüfung der Geschäftsunterlagen durch, da der Verdacht der Schwarzarbeit und Beschäftigung Scheinselbständiger bestand. Am Tag der Prüfung, der vereinbart worden war, sichteten die Beamten Unterlagen. Eine Mitnahme erfolgte nicht, da der Kläger dies verweigerte. Hierauf übersandte das Hauptzollamt am 9.5.2014 eine Prüfungsverfügung nebst einer Aufstellung der benötigten Unterlagen. Hiergegen erhob der Kläger Einspruch. Zur Begründung führte er an, dass das Hauptzollamt keine Rechtsgrundlage für die Prüfung habe. Die Kontrollbefugnisse des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (SchwarzArbG) würden denen einer Nachschau nach § 210 AO bzw. einer Umsatzsteuer-Nachschau nach § 27b UStG entsprechen. Ein Recht zur Mitnahme von Unterlagen oder Datenträgern bestehe nicht. Da Finanzamt gab dem Einspruch nicht statt.
Entscheidung
Das angerufene Finanzgericht wies die Klage ebenfalls ab. Entgegen der Auffassung des Klägers sei die Prüfungsanordnung formell und materiell rechtmäßig. Die Bestimmungen zur Nachschau nach § 210 AO bzw. § 27b UStG seien auf die hier in Rede stehende Prüfung nicht anzuwenden. Es gelten hier ausschließlich die Vorschriften des SchwarzArbG, das die Prüfung durch das Hauptzollamt ermögliche. Im Rahmen einer solchen Prüfung sei das Hauptzollamt berechtigt, die Vorlage von Geschäftsunterlagen zu verlangen und die Herausgabe von Daten in elektronischer Form zu fordern. Zudem dürften die Prüfer während der Geschäftszeiten die Geschäftsräume betreten und Einsicht in Geschäftsunterlagen nehmen sowie die Vorlagen von Originalunterlagen fordern.
Hinweis
Das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung in seiner jetzigen Form vom 23.7.2004, BGBl. 2004 I S. 1842, beinhaltet die Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit, wobei hierunter unter anderem auch die Beschäftigung Scheinselbständiger fällt. Die Prüfung der Einhaltung der Regelungen des Gesetzes obliegt den Beamten der Zollverwaltung. Die Befugnisse im Rahmen einer Durchführung einer solchen Prüfung sind dabei in den §§ 3ff. SchwarzArbG ausdrücklich normiert und gehen weiter als die Befugnisse, die im Rahmen einer Nachschau nach § 210 AO oder einer Umsatzsteuer-Nachschau nach § 27b UStG bestehen. Ergänzend müsste hier auch noch die Lohnsteuer-Nachschau nach § 42g EStG und die Kassen-Nachschau nach § 146b AO genannt werden. Wenn aber speziell eine Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen des SchwarzArbG erfolgt, liegt es auf der Hand, dass sich die Befugnisse des jeweiligen Prüfers auch nach dem Spezialgesetz ergeben. Die Ausführungen des FG Rheinland-Pfalz, dass sich die Kompetenzen der Prüfer des Hauptzollamts somit aus dem SchwarzArbG ergeben, erscheint zutreffend. Hiernach haben die Prüfer Zutritts- und Einsichtsrechte (vgl. Obenhaus, in Obenhaus/Brügge/Herden/Schönhoft, SchwarzArbG, § 4 Rz. 5ff.). Ob die Mitnahme von Unterlagen zulässig ist, erscheint fraglich. Aus dem Gesetz ist dies nicht ersichtlich (Obenhaus, in Obenhaus/Brügge/Herden/Schönhoft, SchwarzArbG, § 4 Rz. 21). Hingegen ergibt sich aus dem Gesetz, dass digitale Daten auf Datenträger zur Verfügung zu stellen sind. Alles in allem erscheint die Entscheidung damit zutreffend.
Link zur Entscheidung
FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 04.05.2015, 6 K 2066/14 Z