1Der Abschlussprüfer hat über die wesentlichen ausländischen Zweigniederlassungen des Instituts zu berichten. 2Dabei ist für diese Zweigniederlassungen Folgendes zu beurteilen:

 

1.

deren Ergebniskomponenten,

 

2.

deren Einfluss auf das Risikoprofil sowie die Risikolage und die Risikovorsorge des Gesamtinstituts sowie

 

3.

die Einbindung dieser Zweigniederlassungen in das Risikomanagement des Gesamtinstituts.

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