(1) Bei der Beurteilung der Werthaltigkeit der Kredite im Sinne des § 34 Absatz 2 Nummer 1 ist auch zu beurteilen, ob die gebildete Risikovorsorge angemessen ist.

 

(2) Soweit für die Beurteilung eines Kredits im Sinne des § 34 Absatz 2 Nummer 2 die Sicherheiten zugrunde gelegt werden, ist deren Verwertbarkeit zu beurteilen; der voraussichtliche Realisationswert ist anzugeben.

 

(3) Bei bemerkenswerten Krediten an ausländische Schuldner ist auch das damit verbundene Länderrisiko zu beurteilen.

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