OFD Chemnitz, Verfügung v. 31.03.2003, S1301-222/2-St22
Das US-Steuerrecht räumt bestimmten Körperschaften (Corporations) die Möglichkeit ein, für eine Besteuerung auf der Ebene der Gesellschafter zu optieren (sog. S-Corporations). Voraussetzung ist u.a., dass alle Gesellschafter natürliche Personen sind und in den USA der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen. Unbeschränkte Steuerpflicht in den USA kann auch bei einer Person gegeben sein, die im Sinne des Art. 4 des deutsch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) als in Deutschland ansässig gilt. Das ist dann der Fall, wenn die in Deutschland ansässige Person US-Staatsbürger ist oder über ein Einwanderungsvisum (Green Card) verfügt.
Im Übrigen ist unter einer S-Corporation keine besondere Gesellschaftsform zu verstehen; es sind vielmehr Körperschaften, die nach dem Recht eines US-Bundesstaates gegründet worden sind.
Die Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben erörtert, wie der Gewinnanteil eines in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Gesellschafters einer S-Corporation zu behandeln ist. Sie kamen zu folgendem Ergebnis.:
Eine nach dem Recht eines US-Bundesstaates gegründete Corporation (Körperschaft) entspricht einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG.
Die „Gewinnanteile der Personenvereinigung” stellen nach deutschem Steuerrecht beim inländischen Gesellschafter Ausschüttungen im Sinnes des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG dar. Ob und inwieweit die Ausschüttungen tatsächlich besteuert werden können, richtet sich nach den Vorschriften des DBA. Das Besteuerungsrecht folgt aus Artikel 21 DBA-USA, da es sich bei den Ausschüttungen der „Personenvereinigung” aus deutscher Sicht abkommensrechtlich weder um „Gewerbliche Gewinne” (Artikel 7 DBA-USA) noch um „Dividenden” (Artikel 10 DBA-USA) handelt. Das ausschließliche Besteuerungsrecht wird hiernach dem Wohnsitzstaat eingeräumt.
Nach Auffassung der US-Steuerverwaltung finden hingegen bei der Option einer Kapitalgesellschaft für eine Besteuerung als S-Corporation (Personengesellschaft) die Grundsätze für die Besteuerung von Unternehmensgewinnen (Art. 7 DBA-USA) Anwendung. Soweit die USA den Gewinnanteil des im Inland ansässigen Gesellschafters danach besteuern, folgt daraus für Deutschland keine Anrechnungsverpflichtung (§ 34c EStG).
Die Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben sich jedoch für eine pauschalierende Billigkeitsmaßnahme ausgesprochen.
Die unterschiedlichen Auffassungen in den Vertragsstaaten können zu einer Überbesteuerung führen. Die Gesellschafter haben einerseits in den USA Einkommensteuer auf ihren vollen Gewinnanteil zu zahlen. Anderseits hat der Gesellschafter in Deutschland nach nationalen Regelungen den Bruttobetrag (inkl. gezahlter Einkommensteuer) als Kapitaleinnahme zu versteuern. Eine Anrechnung der vom inländischen Anteilseigner auf diesen Gewinnanteil tatsächlich erhobenen Steuer im Wege der Billigkeit führt zu erheblichen praktischen Problemen. Es bestehen deshalb keine Bedenken, wenn die steuerpflichtige Ausschüttung um einen Prozentsatz gemindert wird, der dem Regelsteuersatz bei einer US-Kapitalgesellschaft entspricht. Das sind gegenwärtig 35 v.H..
Diese Billigkeitsmaßnahme gilt nur für die Fälle in Absatz 1 genannten, in Deutschland ansässigen Personen, die US-Staatsbürger sind oder über ein Einwanderungsvisum (sog. Green Card) verfügen.
Normenkette
DBA USA