Kommentar
Eine vom Arbeitgeber als Entlohnung zugewendete Auslandsreise stellt steuerpflichtigen Arbeitslohn dar ( § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG ). Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitgeber im übrigen derartige Reisen veranstaltet oder vermittelt oder nur im Einzelfall die Kosten der Reise trägt.
Nimmt an einer für Bankkunden organisierten Reise, die aus einer Gesamtheit von Reiseleistungen besteht, auch ein Arbeitnehmer der Bank auf deren Kosten teil, ist auf den diesbezüglichen geldwerten Vorteil der Rabattfreibetrag des § 8 Abs. 3 EStG nur dann zu gewähren, wenn die Bank nach zivilrechtlichen Grundsätzen Veranstalter und nicht lediglich Vermittler der Reise ist. Denn § 8 Abs. 3 EStG stellt erkennbar darauf ab, daß der Arbeitgeber die zu beurteilende Leistung selbst im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. Dementsprechend ist es folgerichtig, darauf abzustellen, als wessen Leistung die Reise am Markt erscheint. Das bestimmt sich nach zivilrechtlichen Vorgaben: Es kommt darauf an, ob nach den gesamten Umständen die Reiseleistungen als eigene oder als fremde Leistungen erbracht werden. Allerdings wird eine Pauschalreise nicht dadurch im Sinne des § 8 Abs. 3 EStG zu einer eigenen Leistung des Arbeitgebers, daß der Arbeitgeber ausnahmsweise im Einzelfall den Anschein einer eigenen Veranstaltung erweckt hat, auch wenn dem betreffenden Teilnehmer der Schutz des § 651a BGB zugute kommen sollte. Für die Bewertung von Personalrabatten ist darauf abzustellen, wie sich die Pauschalreise generell und nicht ausnahmsweise darstellt.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 07.02.1997, VI R 17/94
Zur Erläuterung:
Im Streitfall hatte eine Volksbank zwei Auslandsreisen für ihre Kunden organisiert. Zur Durchführung dieser Reisen hatte sie sich zweier Touristikunternehmen bedient und von diesen neben einer Provision einen Freiplatz je 35 teilnehmender Kunden erhalten. Streitig war, ob auf den geldwerten Vorteil der Rabattfreibetrag ( § 8 Abs. 3 EStG ) zu gewähren war. Der BFH vertrat die Auffassung, der Anwendung des § 8 Abs. 3 EStG stehe es nicht entgegen, daß das Produkt, auf welches der Personalrabatt gewährt wird, nicht zum üblichen Geschäftsgegenstand des Arbeitgebers gehört. Eine abschließende Entscheidung war dem BFH nicht möglich, da es für die Entscheidung, ob die Bank als Reiseveranstalter oder lediglich als Vermittlerin aufgetreten war, an ausreichenden tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts fehlte.