Leitsatz
Auf den geldwerten Vorteil eines zinslosen Arbeitgeberdarlehens kann der Rabattfreibetrag nicht schon deswegen angewendet werden, weil der Arbeitgeber drei verbundenen Unternehmen Darlehen gewährt.
Normenkette
§ 8 Abs. 3 EStG
Sachverhalt
Der Kläger war bei der A AG beschäftigt. Diese gewährte ihm ein zinsloses Arbeitgeberdarlehen über 30.000 DM. Die AG unterwarf den Zinsvorteil als Sachbezug der LSt. In seiner ESt-Veranlagung begehrte der Kläger eine Kürzung des Arbeitslohns, da auf den Zinsvorteil der Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 EStG anzuwenden sei. Die Gewährung von Darlehen gehöre zu den üblichen Geschäften seines Arbeitgebers, der AG. Das FG wies die Klage ab.
Entscheidung
Der BFH bestätigte die Vorentscheidung. Die Vergabe von Darlehen habe nicht zur Produktpalette des Arbeitgebers des Klägers gehört. Die AG habe drei verbundenen Unternehmen verschiedene Kredite eingeräumt. Dies sei aber nur ein konzerninterner Vorgang. Die Vergabe von Darlehen habe nicht zur geschäftlichen Betätigung der AG am Markt gehört.
Hinweis
Die Besprechungsentscheidung knüpft an das BFH-Urteil vom 27.8.2002, VI R 63/97 (Seite 16 in diesem Heft) an. Es präzisiert (nochmals), dass der Rabattfreibetrag des § 8 Abs. 3 EStG nur für solche Waren und Dienstleistungen des Arbeitgebers gewährt werden kann, die am Markt angeboten werden.
Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem systematischen Aufbau der genannten Vorschrift. Gewichtige Stimmen (insbesondere in der Literatur) hatten argumentiert, das Tatbestandsmerkmal Leistungen, die der Arbeitgeber "fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet", beziehe sich nicht auf die Voraussetzungen der Rabattbesteuerung, sondern nur auf die Rechtsfolgen bei der Wertermittlung (mit der Folge, dass der Rabattfreibetrag nicht die Teilnahme am allgemeinen Geschäftsverkehr erfordere). Diese Ansicht lehnte der BFH (nochmals eingehend) ab.
Der BFH konzedierte zwar, dass die Vorschrift des § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG zwischen Voraussetzungen und Rechtsfolgen unterscheide. Das Erfordernis der Marktteilnahme ergebe sich indessen aus dem Wortlaut und Zweck der Vorschrift. Aus der Formulierung (§ 8 Abs. 3 Satz 1 EStG), dass die Waren und Dienstleistungen vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht sein dürfen, müsse – umgekehrt – entnommen werden, dass sie überwiegend oder zumindest im gleichen Umfang für bzw. an andere Abnehmer als die Belegschaft hergestellt, vertrieben oder erbracht sein müssen. Dem ist uneingeschränkt zuzustimmen.
Es bleibt also dabei: bei Rabatten auf solche Gegenstände, die nicht zur Produktpalette des Arbeitgebers gehören, kann die besondere Rabattbesteuerung des § 8 Abs. 3 EStG nicht in Anspruch genommen werden; es verbleibt dann bei der allgemeinen Regel über die Besteuerung von Sachbezügen nach § 8 Abs. 2 EStG.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 18.9.2002, VI R 134/99