Dipl.-Finanzwirt Christian Ollick
Leitsatz
Einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Ex-Frau ist nicht stattzugeben, wenn sie nach erfolgter Zusammenveranlagung eine getrennte Veranlagung beantragt und mit diesem Antrag lediglich ihrem Ex-Mann schaden will. Im Urteilsfall hätte die Ex-Frau ihre Steuerlast leicht durch eine Aufteilung der Steuerschuld auf Null reduzieren können.
Sachverhalt
Die Eheleute lebten seit dem Jahr 2005 getrennt, ihre Ehe wurde im Jahr 2007 geschieden. In den Jahren 2001 bis 2005 betrug der Arbeitslohn des Ehemannes zwischen 67.000 Euro bis 106.800 Euro, die Ehefrau erzielte Bruttoarbeitslöhne von jeweils unter 10.000 Euro. Die Eheleute gaben keine Einkommensteuererklärungen für diese Jahre ab.
Nachdem gegen den Ehemann ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf Einkommensteuerhinterziehung eingeleitet wurde, erließ das Finanzamt im Oktober 2010 mehrere Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2001 bis 2005, in denen es die Arbeitslöhne der Eheleute im Wege einer Zusammenveranlagung erfasste.
Die Ehefrau - zwischenzeitlich von ihrem Ehemann geschieden - legte gegen die Bescheide Einspruch ein und beantragte die getrennte Veranlagung. Gleichzeitig stellte sie einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Das Finanzamt lehnte die Aussetzung der Vollziehung ab und argumentierte, dass die Ehefrau ihre Steuerschuld aufgrund ihrer geringen Einkünfte durch eine Aufteilung der Steuerschuld (§ 268 AO) auf Null Euro reduzieren könnte.
Entscheidung
Auch das FG lehnte eine Aussetzung der Vollziehung ab. Nach Ansicht der Richter ist der Antrag unzulässig, da die Ex-Frau kein Rechtsschutzbedürfnis hat. Wie bereits das Finanzamt zutreffend erkannte, kann die Ex-Frau ihre Steuerschuld mit einem Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO auf Null reduzieren. Durch die beantragte getrennte Veranlagung will sie ihrem Ex-Mann lediglich Schaden zufügen. Infolge der getrennten Veranlagung wäre die Steuerlast für den Ehemann weitaus höher, da die Grundtabelle zur Anwendung käme.
Hinweis
Zusammenveranlagte Ehegatten schulden die Einkommensteuer als Gesamtschuldner. Daher kann das Finanzamt grundsätzlich frei entscheiden, von wem es die Steuerschuld anfordert. Durch die Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ff. kann die Schuld in Teilschulden aufgespalten werden.
Die Beschwerde gegen diesen Beschluss wurde nicht zugelassen.
Link zur Entscheidung
FG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.03.2011, 6 V 1158/11