KAPITEL I Vorschriften für die Landesgesetzgebung
Einleitende Vorschrift
§ 1 (weggefallen)
ABSCHNITT I Das Beamtenverhältnis
1. Titel Allgemeines
§§ 2 bis 4 (weggefallen)
2. Titel Ernennung
§§ 5 bis 10 (weggefallen)
3. Titel Laufbahnen
a) Allgemeines
§§ 11 bis 12b (weggefallen)
b) Laufbahnbewerber
§§ 13 bis 15 (weggefallen)
c) Andere Bewerber
§ 16 (weggefallen)
4. Titel Abordnung und Versetzung
§§ 17 bis 18 (weggefallen)
5. Titel Rechtsstellung der Beamten bei Auflösung oder Umbildung von Behörden
§§ 19 bis 20 (weggefallen)
6. Titel Beendigung des Beamtenverhältnisses
a) Allgemeines
§ 21 (weggefallen)
b) Entlassung
§§ 22 bis 23 (weggefallen)
c) Verlust der Beamtenrechte
§ 24 (weggefallen)
d) Eintritt in den Ruhestand
§§ 25 bis 30 (weggefallen)
e) Sondervorschriften für den einstweiligen Ruhestand
§§ 31 bis 32 (weggefallen)
7. Titel Wahl eines Beamten in eine gesetzgebende Körperschaft oder in eine Vertretungskörperschaft, Ernennung eines Beamten zum Mitglied der Landesregierung oder zum Parlamentarischen Staatssekretär
§§ 33 bis 34 (weggefallen)
ABSCHNITT II Rechtliche Stellung des Beamten
1. Titel Pflichten des Beamten
§§ 35 bis 44c (weggefallen)
2. Titel Folgen der Nichterfüllung von Pflichten
§§ 45 bis 47 (weggefallen)
3. Titel Rechte des Beamten
§§ 48 bis 58 (weggefallen)
4. Titel Schutz der rechtlichen Stellung
§§ 59 bis 60 (weggefallen)
ABSCHNITT III Personalwesen
§§ 61 bis 62 (weggefallen)
ABSCHNITT IV weggefallen
ABSCHNITT V Besondere Beamtengruppen
1. Titel Beamte auf Zeit
§§ 95 bis 98 (weggefallen)
2. Titel Polizeivollzugsbeamte
§§ 99 bis 103 (weggefallen)
3. Titel Wissenschaftliches und künstlerisches Personal von Hochschulen
§§ 105 bis 114 (weggefallen)
4. Titel Ehrenbeamte
§ 115 (weggefallen)
ABSCHNITT VI Sonstige Vorschriften
§§ 116 bis 120 (weggefallen)
§§ 121 - 133f KAPITEL II Vorschriften, die einheitlich und unmittelbar gelten
§§ 121 - 125c ABSCHNITT I Allgemeines
§ 121 [Dienstherrnfähigkeit]
Das Recht, Beamte zu haben, besitzen außer dem Bund
1. |
die Länder, die Gemeinden und die Gemeindeverbände, |
2. |
sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die dieses Recht im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes besitzen oder denen es nach diesem Zeitpunkt durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung verliehen wird; derartige Satzungen bedürfen der Genehmigung durch eine gesetzlich hierzu ermächtigte Stelle. |
§ 122 [Zulassung zum Vorbereitungsdienst einer Laufbahn]
(1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst einer Laufbahn darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil der Bewerber die für seine Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung (§ 13) im Bereich eines anderen Dienstherrn erworben hat.
(2) 1Wer unter den Voraussetzungen der §§ 13 bis 14c die Befähigung für eine Laufbahn erworben hat, besitzt die Befähigung für entsprechende Laufbahnen bei allen Dienstherren im Geltungsbereich dieses Gesetzes. 2Das gleiche gilt, wenn die Befähigung auf Grund der Maßgaben in Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 2 Buchstabe c oder Nr. 3 Buchstabe b des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1141) festgestellt worden ist und der Beamte die laufbahnrechtliche Probezeit erfolgreich abgeleistet hat.
§ 123 [Abordnung oder Versetzung zu einem anderen Dienstherrn]
(1) Der Beamte kann nach Maßgabe der §§ 17 und 18 auch über den Bereich des Bundes oder eines Landes hinaus zu einem anderen Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes abgeordnet oder versetzt werden.
(2) 1Die Abordnung oder Versetzung wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt; das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklären. 2In der Verfügung ist zum Ausdruck zu bringen, daß das Einverständnis vorliegt.
§ 123a [Vorübergehende Zuweisung einer Tätigkeit außerhalb des BRRG]
(1) 1Dem Beamten kann im dienstlichen oder öffentlichen Interesse mit seiner Zustimmung vorübergehend eine seinem Amt entsprechende Tätigkeit bei einer öffentlichen Einrichtung außerhalb des Anwendungsbereichs dieses Gesetzes zugewiesen werden. 2Die Zuweisung einer Tätigkeit bei einer anderen Einrichtung ist zulässig, wenn dringende öffentliche Interessen dies erfordern; die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.
(2) Dem Beamten einer Dienststelle, die ganz oder teilweise in eine öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft oder eine privatrechtlich organisierte Einrichtung der öffentlichen Hand umgewandelt wird, kann auch ohne seine Zustimmung eine seinem Amt entsprechende Tätigkeit bei dieser Einrichtung zugewiesen werden, wenn dringende öffentliche Interessen dies erfordern.
(3) Die Rechtsstellung des Beamten bleibt unberührt.
§ 124 [Übergreifende Verschwiegenheitspflicht]
§ 39 findet auch insoweit Anwendung, als seine Voraussetzungen über den Bereich des Bundes oder eines Landes hinaus gegeben sind.
§ 125 [Entlassung bei Ernennung zum Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit]
1Der Beamte ist entlassen, wenn er zum Berufssoldaten oder zum Soldaten auf Zeit ernannt wird. 2Die Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag.
§ 125a [Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf]
(1) 1Bewirbt sich ein Polizeivollzugsbeamter auf Widerruf oder früherer Polizeivollzugsbeamter auf Widerruf, der ein Dienstverhältnis von nicht mehr als drei Jahren eingegangen ist und mindestens zwei Jahre Vollzugsdienst im Bundesgrenzschutz oder in der Bundespolizei geleistet hat, bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses als Polizeivollzugsbeamter auf Widerruf um Einstellung als Beamter und wird er in den Vorbereitungsdienst eingestellt, so darf nach Erwerb der Befähigung für die Laufbahn die Anstellung nicht über den Zeitpunkt hinausgeschoben werden, zu dem der Beamte ohne Ableisten eines Vollzugsdienstes bis zur Dauer des Grundwehrdienstes zur Anstellung herangestanden hätte. 2Das Ableisten der vorgeschriebenen Probezeit wird dadurch nicht berührt. 3Die Sätze 1 und 2 gelten für Beförderungen sinngemäß, sofern die dienstlichen Leistungen eine Beförderung während der Probezeit rechtfertigen.
(2) 1Beginnt ein früherer Polizeivollzugsbeamter auf Widerruf, der ein Dienstverhältnis von nicht mehr als drei Jahren eingegangen war und mindestens zwei Jahre Vollzugsdienst im Bundesgrenzschutz oder in der Bundespolizei geleistet hat, im Anschluß an den Vollzugsdienst im Bundesgrenzschutz oder in der Bundespolizei eine für den künftigen Beruf als Beamter oder Richter vorgeschriebene Ausbildung (Hochschul-, Fachschul- oder praktische Ausbildung) oder wird diese durch den Vollzugsdienst im Bundesgrenzschutz oder in der Bundespolizei unterbrochen, so gilt Absatz 1 entsprechend, wenn er sich bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Abschluß der Ausbildung um Einstellung als Beamter oder Richter bewirbt und auf Grund dieser Bewerbung eingestellt wird. 2Dienstzeiten, die Voraussetzung für eine Beförderung sind, beginnen für den unter den Voraussetzungen des Satzes 1 eingestellten Richter mit dem Zeitpunkt, zu dem er ohne Ableisten eines Vollzugsdienstes bis zur Dauer des Grundwehrdienstes zur Ernennung auf Lebenszeit herangestanden hätte.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für einen früheren Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf, dessen Ausb...