Rangrücktritt
Der Steuerpflichtige A ist Gesellschafter-Geschäftsführer der A-GmbH. Zur Finanzierung seiner Gesellschaft hat er ihr bereits vor einiger Zeit ein Darlehen gewährt. Infolge einer Wirtschaftskrise sind die Umsätze der A-GmbH stark eingebrochen. Bereits beim zuletzt aufgestellten Jahresabschluss war das Eigenkapital annähernd durch die Verluste aufgebraucht.
Zum Stichtag wird folgender vorläufiger Jahresabschluss erstellt. Da das Eigenkapital von den Verlusten aufgebraucht ist und ein "Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag" auf der Aktivseite auszuweisen ist, wurde außerdem ein Überschuldungsstatus nach insolvenzrechtlichen Kriterien aufgestellt. Folgende Bilanz wurde zum 31.12. erstellt. Die Buchwerte entsprechen den Werten im Überschuldungsstatus.
Bilanz zum 31.12. = Überschuldungsstatus |
Anlagevermögen 250.000 Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag 50.000 |
Eigenkapital 0 Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern 300.000 |
Bilanzsumme 300.000 |
Bilanzsumme 300.000 |
Es liegt eine Überschuldung i. S. d. § 19 Abs. 2 InsO vor. A ist als Geschäftsführer nach § 15a InsO verpflichtet, beim zuständigen Insolvenzgericht (Amtsgericht) einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Um jedoch den Antrag auf Insolvenz zu vermeiden, wird eine Vereinbarung zum Rangrücktritt zwischen dem Gesellschafter und der A-GmbH mit folgender Formulierung getroffen:
"Die Gläubigerin kann die Befriedigung ihrer Gesamtforderung nur aus künftigen Jahresüberschüssen, soweit sie bestehende Verlustvorträge übersteigen, oder ggf. aus einem Liquidationsüberschuss verlangen."
Lösung:
Steuerlich ist die Formulierung des Rangrücktritts unzureichend, sodass die Verbindlichkeiten von 300.000 EUR für steuerliche Zwecke grundsätzlich ergebniswirksam auszubuchen sind.
Abwandlung:
Die Rangrücktrittserklärung enthält folgende geänderte Formulierung:
"Die Gläubigerin kann die Befriedigung ihrer Gesamtforderung nur aus künftigen Jahresüberschüssen, soweit sie bestehende Verlustvorträge übersteigen, aus einem Liquidationsüberschuss oder aus anderem – freien – Vermögen verlangen."
Lösung:
Durch die geänderte Formulierung der Rangrücktrittserklärung ist davon auszugehen, dass steuerbilanziell die Verbindlichkeit gegenüber Gesellschaftern weiterhin als Verbindlichkeit zu passivieren ist. Eine ergebniserhöhende Ausbuchung der Verbindlichkeit für steuerliche Zwecke würde insofern unterbleiben.
Für insolvenzrechtliche Zwecke hingegen kommt es seit Geltung des MoMiG nicht mehr darauf an, ob der Rangrücktritt einfach oder qualifiziert ist. Dies hat zur Folge, dass bei dem oben beschriebenen...