Dipl.-Betriebsw. Birgitta Dennerlein
Der Rangrücktritt dient der Vermeidung der Insolvenz bzw. der Beseitigung einer Überschuldung. Damit straf- und schadensersatzrechtliche Konsequenzen verhindert werden, sind die steuerlichen und insolvenzrechtlichen Anforderungen zu erfüllen.
Vor der Eröffnung der Insolvenz darf eine Zahlung auf die Verbindlichkeit nicht erfolgen, wenn die Gesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet ist oder wenn durch die Zahlung auf die Verbindlichkeit die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft droht bzw. herbeigeführt würde. Eine Rangrücktrittsvereinbarung darf nur dann vor der Eröffnung der Insolvenz aufgehoben werden, wenn die Insolvenzreife der Gesellschaft nicht bereits vorliegt oder die Insolvenzreife beseitigt worden ist. Nach der Eröffnung der Insolvenz darf eine Zahlung auf die Verbindlichkeit erst an letzter Rangstelle im Rang des § 39 Abs. 2 Satz 2 InsO, also auf den Rang nach § 39 Abs. 1 Nr. 1 – 5 InsO, erfolgen.
Es ist zulässig, dass der Gläubiger die Befriedigung aus einem künftigen Jahres- oder Liquidationsüberschuss sowie aus dem sonstigen freien Vermögen verlangen kann.
Das Urteil des BGH vom 5.3.2015 hat die Anforderungen an den Rangrücktritt zugunsten der Gläubiger konkretisiert, doch ist der Ansatz der Verbindlichkeit in der Steuerbilanz fraglich. Damit der Rangrücktritt nicht zu einem Ausbuchen der Verbindlichkeit mit Gewinnauswirkung in der Steuerbilanz führt, ist strikt auf die Formulierung zu achten.
Es ist im ersten Schritt stets zu prüfen, was die Vertragsparteien tatsächlich wünschen. Im zweiten Schritt ist zu klären, ob der "gewünschte" Inhalt der Rangrücktrittsvereinbarung die Voraussetzungen erfüllt, die nach der Rechtsprechung an eine Rangrücktrittsvereinbarung zu stellen sind.
Allgemeiner Formulierungsvorschlag Rangrücktritt
Zur Vermeidung einer Überschuldung (§ 19 InsO in der jeweils geltenden Fassung) tritt der Gläubiger mit seiner Forderung auf Rückzahlung des Darlehens (einschließlich Zinsen und sonstiger Nebenforderungen) hinter die gegenwärtigen und künftigen Forderungen und zugunsten sämtlicher anderer Gläubiger im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 InsO dergestalt im Rang zurück, dass Zahlungen auf die Forderung nicht erfolgen dürfen, wenn die Gesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet ist oder wenn und soweit die Zahlungen auf die Forderung zu einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung führen würden, und nur nachrangig nach allen anderen Gläubigern, soweit nicht zur Erhaltung des satzungsmäßigen Stammkapitals erforderlich, aus künftigen Jahresüberschüssen, Bilanzgewinnen, einem Liquidationsüberschuss oder sonstigem freien Vermögen, jedoch vor den Einlagerückgewähransprüchen der Gesellschafter, verlangt werden können.
Ein Verzicht auf die Forderung wird nicht vereinbart.
Im Regelfall soll eine steuerbilanziell gewinnwirksame Ausbuchung der Verbindlichkeit, welche mit Rangrücktritt versehen ist, verhindert werden. Allerdings bietet der Rangrücktritt auch Gestaltungspotenzial. Im Einzelfall kann es durchaus gewollt sein, dass die Verbindlichkeit für insolvenzrechtliche Zwecke wirksam ist, jedoch nicht für steuerbilanzielle Zwecke, z. B. zur Nutzung von steuerlichen Verlustvorträgen. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass aufgrund der jüngsten BFH-Rechtsprechung der werthaltige Teil der ausgebuchten Verbindlichkeit als (verdeckte) Einlage gegenzurechnen ist.
Alternativ zum Rangrücktritt ist auch ein Forderungsverzicht mit Besserungsschein denkbar. In späteren Gewinnjahren lebt die Forderung wieder auf, und schmälert entsprechend den steuerlichen Gewinn, da sie dann aufwandswirksam einzubuchen ist.