Erstmalige Entscheidungen zum Status nach § 7a Abs. 1 SGB IV, die bis zum 30.6.2000 bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte beantragt werden, sind nicht an die Voraussetzungen des § 7a Abs. 6 Satz 1 SGB IV (vgl. Abschnitt 3.8.3) gebunden. In diesen Fällen tritt nach § 7c Satz 1 SGB IV die Versicherungspflicht immer erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ein, dass ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Dies gilt auch, wenn die Beschäftigung bereits vor dem 1.1.1999 aufgenommen wurde. Einer bis zu diesem Zeitpunkt der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung vergleichbaren sozialen Absicherung bedarf es nicht. Eine Zustimmung des Beschäftigten zum späteren Beginn der Sozialversicherungspflicht ist in diesen Fällen gesetzlich nicht vorgesehen.

Der Gesetzgeber hat diese "Amnestie-Regelung" damit begründet, hierdurch den nach geltendem Recht bei der Statusbeurteilung bestehenden Rechtsunsicherheiten Rechnung getragen zu haben. Ferner sei berücksichtigt worden, dass der Auftragnehmer von der auch nach dem bisher geltenden Recht für ihn bestehenden Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, eine Klärung herbeizuführen, ob er den Status eines Beschäftigten hat, so dass es insoweit an einer sozialrechtlich zu schützenden Rechtsposition fehle.

Die Anwendung der Übergangsregelung durch die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ist nach Satz 2 des § 7c SGB IV allerdings ausgeschlossen, wenn

  • eine Krankenkasse oder ein Rentenversicherungsträger im Rahmen einer Betriebsprüfung im Zeitpunkt der Antragsstellung bereits eine Entscheidung zur Statusfrage getroffen oder eingeleitet hat (vgl. Abschnitt 5) oder
  • der Arbeitgeber seine Meldepflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat (vgl. zu Vorsatz/grober Fahrlässigkeit Ausführungen zu Abschnitt 5).

Zu einer Anwendung des § 7c SGB IV kommt es auch dann nicht, wenn durch den Arbeitgeber bereits Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden und ein Beteiligter nunmehr ein Anfrageverfahren zur Statusfeststellung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte einleitet.

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