Es gelten die Regelungen der DEÜV in Verb. mit den gemeinsamen Grundsätzen der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung nach § 28b Abs. 2 SGB IV.

Anmeldungen nach § 6 DEÜV sind grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach dem Zeitpunkt zu erstatten, zu dem die Statusentscheidung, dass eine Beschäftigung vorliegt, unanfechtbar geworden ist. Als Beginn der Beschäftigung ist der Zeitpunkt einzutragen, zu dem die Beschäftigung tatsächlich begonnen hat. Wird über die Versicherungspflicht im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens entschieden und beginnt die Versicherungspflicht erst mit dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Statusentscheidung, ist dieser Zeitpunkt einzutragen (vgl. Abschnitt 3.8.3 und 5).

Der Tätigkeitsschlüssel richtet sich nach den für versicherungspflichtige Arbeitnehmer für die jeweilige Beschäftigung festgesetzten Tätigkeitsschlüsseln.

Es ist der Personengruppenschlüssel 101/140 zu verwenden, sofern das Beschäftigungsverhältnis keine besonderen Merkmale hat, ansonsten einer der Schlüssel 102 ff./141 ff. Der Personengruppenschlüssel 120 ist nur in den Ausnahmefällen zu verwenden, in denen die Vermutungsregelung des § 7 Abs. 4 SGB IV eingreift. Beantragen die Beteiligten nach §§ 44 ff. SGB X eine Überprüfung der Entscheidung des Versicherungsträgers und widerlegen die Beteiligten die Vermutung, ist die Meldung zu stornieren. Entscheidet der Versicherungsträger daraufhin, dass eine Beschäftigung nach § 7 Abs. 1 SGB IV vorliegt, ist die Meldung mit dem Personengruppenschlüssel 120 zu stornieren und unter Verwendung des Personengruppenschlüssels neu zu erstatten, der den Merkmalen der Beschäftigung entspricht.

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