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Realsplitting: Unterhaltsleistungen an geschiedene Ehegatten

Dipl.-Finw. (FH) Walter Niermann
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Zusammenfassung

 
Überblick

Realsplitting bezeichnet die Möglichkeit, Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten bis zu einem Höchstbetrag von 13.805 EUR als Sonderausgaben abzusetzen. Dieser Betrag erhöht sich um den Betrag, der für die Absicherung der Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung des dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten tatsächlich aufgewendet wurde. Der Unterhaltsempfänger hat im Gegenzug die Unterhaltszahlungen als sonstige Einkünfte zu versteuern. Für Lebenspartnerschaften gilt Entsprechendes (§ 2 Abs. 8 EStG).

Unterhaltszahlungen in sonstigen Fällen sind in 2025 bis zum Höchstbetrag von 12.096 EUR im Kalenderjahr als außergewöhnliche Belastung abziehbar (§ 33a Abs. 1 EStG). Der für das Realsplitting geltende Höchstbetrag von 13.805 EUR ist verfassungsgemäß (BFH, Beschluss v. 26.10.2011, X B 4/11, BFH/NV 2012 S. 214). Eine Ausweitung des Sonderausgabenabzugs auf Unterhaltsleistungen an ehemalige Lebensgefährten und Eltern eines gemeinsamen Kindes ist verfassungsrechtlich nicht geboten (BFH, Beschluss v. 9.6.2022, X B 15/21, BFH/NV 2022 S. 1174).

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzliche Grundlage für das Realsplitting ist § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG bzw. § 22 Nr. 1a EStG. Einzelfragen klärt die Verwaltung in H 10.2 EStH.

1 Voraussetzungen

Voraussetzung für das Realsplitting sind der Antrag des Unterhaltsleistenden und die Zustimmung des Unterhaltsempfängers.

Der Sonderausgabenabzug gilt für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten sowie für Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.[1]

Der Unterhaltsempfänger darf seine Zustimmung zum Realsplitting zivilrechtlich davon abhängig machen, dass der Unterhaltsleistende die beim Empfänger eintretenden Nachteile, wie z. B. die Einkomme...

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