4.1 Zuweisung von betrieblichen Sachgesamtheiten oder Einzelwirtschaftsgütern
Gegenstand einer Realteilung ist grundsätzlich das steuerliche Gesamthandsvermögen der Mitunternehmerschaft. Das Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers ist nur insoweit Gegenstand der Realteilung, als es im Rahmen der Realteilung auf einen anderen Mitunternehmer übertragen wird. Ausreichend ist, dass jedenfalls einer der Realteiler eine der ihm zugeteilten Betriebsgrundlagen in ein eigenes Betriebsvermögen übernimmt, wobei es sich insoweit auch um sein Sonderbetriebsvermögen bei einer anderen Mitunternehmerschaft handeln kann.
Die Überführung von Wirtschaftsgütern des Sonderbetriebsvermögens eines Mitunternehmers in ein anderes (Sonder-)Betriebsvermögen desselben Mitunternehmers ist nicht Bestandteil einer Realteilung und richtet sich nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 5 Satz 2 EStG, sodass insoweit die Anwendbarkeit der Sperrfrist des § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG nicht in Betracht kommt.
Die Realteilung kann durch die Übertragung von Teilbetrieben, Mitunternehmeranteilen oder Einzelwirtschaftsgütern erfolgen, aber auch – obwohl im Gesetz nicht erwähnt – durch die Übertragung von Betrieben und Mitunternehmerteilanteilen.
Ganzer Betrieb als Gegenstand der Realteilung
Gegenstand einer begünstigten Realteilung kann auch ein ganzer Betrieb sein. Beispiel: Einem Realteiler wird der ganze Betrieb, d. h. alle wesentlichen Btriebsgrundlagen zugewiesen (= Buchwertfortführung), dem anderen Realteiler hingegen Wirtschaftsgüter, die keine wesentlichen Betriebsgrundlagen darstellen.
Die 100 %ige Kapitalgesellschaftsbeteiligung gilt als Teilbetrieb
Als Teilbetrieb und nicht als einzelnes Wirtschaftsgut gilt auch die 100 %ige Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft.
Bedeutung der Unterscheidung zwischen betrieblichen Sachgesamtheiten und Einzelwirtschaftsgütern
Die Unterscheidung zwischen betrieblichen Sachgesamtheiten (Betriebe, Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile bzw. Mitunternehmerteilanteile) und einzelnen Wirtschaftsgütern hat Bedeutung für die Anwendung der Sperrfrist nach § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG und der sog. Körperschaftsklausel I des § 16 Abs. 3 Satz 4 EStG, die ausschließlich auf die Übertragung von einzelnen Wirtschaftsgütern anzuwenden ist. Bei Zuweisung von Teilbetrieben ist ggf. § 16 Abs. 5 EStG zu beachten; dort ist eine besondere Sperrfrist von 7 Jahren normiert, deren Verletzung den rückwirkenden Ansatz des gemeinen Werts bei der Realteilungsgesellschaft zur Folge hat (sog. Körperschaftsklausel II).
Weitere Privilegierung bei Zuweisung betrieblicher Sachgesamtheiten
Eine weitere Privilegierung von betrieblichen Sachgesamtheiten besteht darin, dass wiederkehrende Versorgungsleistungen i. S. d. § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG im Falle einer vorangegangenen Vermögensübertragung als Sonderausgaben abzugsfähig bleiben, wenn im Zuge der Realteilung ein Betrieb, Teilbetrieb, Mitunternehmeranteil oder Mitunternehmerteilanteil zugewiesen wird. Im Falle der Realteilung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gilt dies auch, wenn der Vermögensübernehmer einzelne Wirtschaftsgüter erhält, die bei ihm nach der Realteilung einen selbständigen landwirtschaftlichen Betrieb darstellen.
4.2 Zuweisung von einzelnen Wirtschaftsgütern
Eine Realteilung kann zwar auch unter Zuweisung von Einzelwirtschaftsgütern ertragsteuerneutral durchgeführt werden. Die Unterscheidung zwischen betrieblichen Sachgesamtheiten (Betriebe, Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile bzw. Mitunternehmerteilanteile) und einzelnen Wirtschaftsgütern hat jedoch – wie erwähnt – Bedeutung für die Anwendung der Sperrfrist nach § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG und der sog. Körperschaftsklausel I des § 16 Abs. 3 Satz 4 EStG, die ausschließlich auf die Übertragung von einzelnen Wirtschaftsgütern anzuwenden sind.
4.3 Schaubild
4.4 Begünstigte Realteilung
Jeder Realteiler muss einen Betrieb, Teilbetrieb, Mitunternehmeranteil, Mitunternehmerteilanteil oder Einzelwirtschaftsgüter (nicht zwingend notwendige Betriebsgrundlagen) erhalten. Es ist nicht erforderlich, dass jeder Realteiler wesentliche Betriebsgrundlagen des steuerlichen Gesamthandsvermögens erhält. Wesentliche Betriebsgrundlage i. S. d. § 16 Absatz 3 Satz 3 EStG sind Wirtschaftsgüter, in denen erhebliche stille Reserven ruhen (quantitative Betrachtungsweise) und/oder Wirtschaftsgüter, die zur Erreichung des Betriebszwecks erforderlich sind und denen ein besonderes wirtschaftliches Gewicht für die Betriebsführung zukommt (funktionale Betrachtungsweise).
Da es Mitunternehmerschaften gibt, die nur über eine einzige wesentliche Betriebsgrundlage verfügen, ist es möglich, dass einzelne Realteiler keine wesentliche Betriebsgrundlage erhalten, sondern lediglich Wirtschaftsgüter, die keine wesentliche Betr...