Voraussetzung für die Buchwertfortführung ist, dass die Gegenstände der Realteilung "in das jeweilige Betriebsvermögen der einzelnen Mitunternehmer übertragen werden". Es ist nicht erforderlich, dass die Realteiler bereits vor der Realteilung außerhalb der real zu teilenden Mitunternehmerschaft noch Betriebsvermögen haben, z. B. im Rahmen eines Einzelunternehmens. Es ist ausreichend, wenn erst im Rahmen der Realteilung bei den Realteilern durch die Übernahme einzelner Wirtschaftsgüter ein neuer Betrieb entsteht, z. B. durch Begründung einer Betriebsaufspaltung. Das übernommene Betriebsvermögen muss wie erwähnt in das jeweilige Betriebsvermögen des einzelnen Realteilers übertragen werden. Hierzu zählt auch das Sonderbetriebsvermögen bei einer anderen Mitunternehmerschaft. Ohne Bedeutung ist auch, ob die in ein Einzelunternehmen überführten Wirtschaftsgüter dort notwendiges oder nur gewillkürtes Betriebsvermögen darstellen.
Es ist nicht erforderlich, dass die andere Mitunternehmerschaft eine originäre gewerbliche Tätigkeit i. S. d.§ 15 Abs. 2 EStG ausübt. Sonderbetriebsvermögen kann auch bei gewerblich infizierten oder gewerblich geprägten Mitunternehmerschaften begründet werden.
Nach überholter Auffassung der Finanzverwaltung sollte eine Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter des steuerlichen Gesamthandsvermögens in das steuerliche Gesamthandsvermögen einer anderen Mitunternehmerschaft, an der der Realteiler ebenfalls beteiligt ist, zu Buchwerten nicht möglich sein, auch wenn Beteiligungskongruenz besteht, es sich also um eine personenidentische Schwesterpersonengesellschaft handelt.
Der I. Senat des BFH hat – im Jahr 2013 – eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG insoweit gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verstößt, als hiernach eine Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften nicht zum Buchwert möglich ist. Die Entscheidung des BVerfG liegt jetzt vor. Das BVerfG teilt die Ansicht des I. BFH-Senats und hat entschieden, dass § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, weil danach Wirtschaftsgüter zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften nicht zum Buchwert übertragen werden können. Der Gesetzgeber muss nun rückwirkend für Übertragungsvorgänge ab 2001 nachbessern. Die bisherige Regelung des § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG bleibt bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung mit der Maßgabe anwendbar, das § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG mit Wirkung für Übertragungsvorgänge nach dem 31.12.2000 auch gilt, soweit ein Wirtschaftsgut unentgeltlich aus dem Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft in das Gesamthandsvermögen einer beteiligungsidentischen Personengesellschaft übertragen wird.
Regierungsentwurf für ein Jahressteuergesetz (JStG) 2024
Eine Neuregelung in § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 4 EStG soll die Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften zum Buchwert ermöglichen. Hiermit sollen die o. g. Vorgaben des BVerfG umgesetzt werden.
Eine Beteiligungsidentität an Mitunternehmerschaften für Zwecke des § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 4 EStG liegt laut Gesetzesbegründung nicht vor, wenn unmittelbar oder mittelbar und zivilrechtlich oder nur wirtschaftlich eine natürliche Person oder eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nur an einer der beiden Mitunternehmerschaften beteiligt ist. Schädlich ist dabei auch eine Beteiligung als Treuhänder, selbst wenn dieser nicht selbst als Mitunternehmer anzusehen ist. Unschädlich sollen allerdings Null-Prozent-Beteiligungen (z. B. einer Komplementär-GmbH) sein.
Inkrafttreten: Die Neuregelung soll in allen offenen Fällen gelten. Da nicht auszuschließen ist, dass der Buchwertansatz sich im Einzelfall zuungunsten der Mitunternehmer auswirken kann, kann aus Vertrauensschutzgründen bei Übertragungen vor dem 12.1.2024 von einer Anwendung des § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 4 EStG abgesehen werden, wenn die an beiden Mitunternehmerschaften beteiligten Mitunternehmer dies gemeinsam beantragen.
Privilegierung bei Zuweisung eines Mitunternehmeranteils
Beim Übergang eines Mitunternehmeranteils oder eines Teiles eines Mitunternehmeranteils ist eine Übertragung oder Überführung in ein weiteres Betriebsvermögen des Realteilers nicht erforderlich. Unschädlich für eine Buchwertfortführung nach § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG ist somit, wenn der übertragene Mitunternehmeranteil, da es sich bei einem Mitunternehmeranteil kraft seiner Rechtsnatur um einen Anteil an einem Betriebsvermögen handelt, nicht in ein weiteres Betriebsvermögen des Realteilers überführt wird.