Nach überholter Auffassung der Finanzverwaltung sollte eine Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter des steuerlichen Gesamthandsvermögens in das steuerliche Gesamthandsvermögen einer anderen Mitunternehmerschaft, an der der Realteiler ebenfalls beteiligt ist, zu Buchwerten nicht möglich sein, auch wenn Beteiligungskongruenz besteht, es sich also um eine personen- und beteilungsidentische Schwesterpersonengesellschaft handelt.
Der I. Senat des BFH hat – im Jahr 2013 – eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG insoweit gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verstößt, als hiernach eine Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften nicht zum Buchwert möglich ist. Die Entscheidung des BVerfG liegt vor. Das BVerfG teilt die Ansicht des I. BFH-Senats und hat entschieden, dass § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, weil danach Wirtschaftsgüter zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften nicht zum Buchwert übertragen werden können. Der Gesetzgeber wurde aufgefordert, rückwirkend für Übertragungsvorgänge ab 2001 nachzubessern. Die bisherige Regelung des § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG bleibt bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung mit der Maßgabe anwendbar, das § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG mit Wirkung für Übertragungsvorgänge nach dem 31.12.2000 auch gilt, soweit ein Wirtschaftsgut unentgeltlich aus dem Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft in das Gesamthandsvermögen einer personen- und beteiligungsidentischen Personengesellschaft übertragen wird.
Gesetzliche Regelung im Rahmen des JStG 2024
Die gesetzliche Neuregelung liegt vor. Durch das JStG 2024 wurde § 6 Abs. 5 EStG geändert und eine rückwirkende Neuregelung zugunsten der Buchwertfortführung getroffen. Der neu eingefügte § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 4 EStG ordnet die Buchwertfortführung an, soweit ein Wirtschaftsgut unentgeltlich zwischen den Gesamthandsvermögen verschiedener Mitunternehmerschaften derselben, identisch beteiligten Mitunternehmer übertragen wird. § 6 Abs. 5 Satz 4ff. EStG schränkt die Buchwertfortführung in den dort genannten Fällen allerdings ein. § 52 Abs. 12 Satz 14 EStG sieht vor, das § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 4 EStG in allen offenen Fällen anzuwenden ist. Auf gemeinsamen Antrag der Mitunternehmer zum Zeitpunkt der Übertragung kann aus Vertrauensschutzgründen für Übertragungen vor dem 12.1.2024 von einer Anwendung des § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 4 abgesehen werden
Nach der Gesetzesbegründung liegt eine Beteiligungsidentität an Mitunternehmerschaften für Zwecke des § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 4 EStG nicht vor, wenn unmittelbar oder mittelbar und zivilrechtlich oder nur wirtschaftlich eine natürliche Person oder eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nur an einer der beiden Mitunternehmerschaften beteiligt ist. Schädlich ist dabei auch eine Beteiligung als Treuhänder, selbst wenn dieser nicht selbst als Mitunternehmer anzusehen ist. Unschädlich sind allerdings Null-Prozent-Beteiligungen (z. B. einer Komplementär GmbH).
Nicht erfasst von der Entscheidung des BVerfG wird der Fall, dass in den beiden vom Transfer betroffenen Personengesellschaften keine Beteiligungsidentität besteht und damit bei Zulassung eines Buchwerttransfers partiell stille Reserven von einem Teil der Gesellschafter auf einen anderen Teil der Gesellschafter überspringen würde. Dieser Fall wurde auch in die Neuregelung durch das JStG 2024 nicht miteinbezogen.