Die vorherige Einbringung der Anteile an einer Mitunternehmerschaft in andere Personengesellschaften steht einer Realteilung der Mitunternehmerschaft mit Buchwertfortführung nicht entgegen, wenn an den anderen Personengesellschaften vermögensmäßig nur die Personen beteiligt sind, die zuvor auch an der Mitunternehmerschaft vermögensmäßig beteiligt waren.[1] Verwaltungsseitig wird dieser Rechtsprechung mit der Maßgabe gefolgt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG und insbesondere die Übertragung auf einen Mitunternehmer gleichwohl im Zeitpunkt der Übertragung vorliegen müssen.[2] Damit wird die in mehreren aufeinander folgenden Gestaltungsschritten durchgeführte Überführung der Wirtschaftsgüter auf andere Mitunternehmerschaften der Real­teiler zu Buchwerten anerkannt (die Mitunternehmer bringen ihre Anteile an der zu teilenden Mitunternehmerschaft in „eigene" Mitunternehmerschaften ein, die ihrerseits Mitunternehmer wer­den, bevor anschließend die Realteilung auf diese erfolgt).[3]

 
Praxis-Beispiel

Vorherige Einbringung der Anteile an der Ausgangsgesellschaft in eine andere Personengesellschaft

A und B sind zu je 50 % an der grundstücksverwaltenden X-GmbH & Co. KG (Ausgangsgesellschaft) beteiligt. Sie beschließen, die Grundstücke unter sich aufzuteilen und künftig getrennte Wege zu gehen. Dies wird dadurch verwirklicht, dass in einem ersten Schritt jeder der Gesellschafter eine "eigene" Ein-Mann-GmbH & Co. KG gründet. In diese bringen A und B sodann jeweils ihre Kommanditbeteiligung (also ihren Mitunternehmeranteil) an der Ausgangsgesellschaft zum Buchwert ein. Eine Stunde später erfolgt die Realteilung der Ausgangsgesellschaft. Diese wird dadurch liquidiert, dass jedem der beiden Gesellschafter – nämlich den beiden an ihr inzwischen beteiligten Gesellschafter-Kommanditgesellschaften (den Ein-Mann-KGs) – die Grundstücke übertragen werden. Bilanziell werden die Buchwerte fortgeführt.

Der BFH[4] entschied, dass die Voraussetzungen für die Buchwertfortführung nach § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG erfüllt sind, weil der Betrieb der aufgelösten X-GmbH & Co. KG durch die beiden Gesellschafter-Kommanditgesellschaften (Realteiler) fortgeführt worden ist. In der Einbringung der Mitunternehmeranteile in die jeweils neu gegründete KG und der anschließenden Übertragung von Wirtschaftsgütern auf diese jeweilige KG liegt kein schädlicher Gesamtplan. § 42 AO ist nicht anwendbar, weil die Gestaltung dazu dient, ein wirtschaftlich vernünftiges und gewolltes Ergebnis zu erreichen, nämlich dass der Betrieb mittelbar von jedem der Ursprungsgesellschafter anteilig fortgeführt wird.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge