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Realteilung / 8.4 Steuerliche Folgen bei Veräußerung oder Entnahme innerhalb der Sperrfrist

Hans Walter Schoor
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8.4.1 Rückwirkende Nachversteuerung

Die schädliche Veräußerung oder Entnahme stellt ein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung i. S. d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar. Eine schädliche Veräußerung oder Entnahme führt wegen des Ansatzes des gemeinen Werts zu einer rückwirkenden Aufdeckung der in den veräußerten oder entnommenen Wirtschaftsgütern enthaltenen stillen Reserven, bei den übrigen Wirtschaftsgütern bleibt es nach dem Gesetzeswortlaut bei der Fortführung der Buchwerte. Eine Aufdeckung der übrigen stillen Reserven erfolgt nicht.[1] Besteuert wird rückwirkend die Differenz zwischen dem gemeinen Wert des betreffenden Wirtschaftsguts zum Zeitpunkt der Realteilung und seinem damaligen Buchwert. Die Besteuerung erfolgt im Veranlagungszeitraum der Realteilung durch Änderung des Gewinnfeststellungsbescheids nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO.

Der aus der nachträglichen Aufdeckung entstehende Gewinn stellt einkommensteuerrechtlich einen laufenden Gewinn dar, der nicht nach §§ 16 und 34 EStG begünstigt ist. Ein nach §§ 16 und § 34 EStG begünstigter Veräußerungsgewinn liegt jedoch vor, wenn sämtliche stille Reserven aus den wesentlichen Betriebsgrundlagen rückwirkend aufzudecken sind.[2]

Der rückwirkende Ansatz des gemeinen Werts ist nicht nur im Fall der Veräußerung/Entnahme einzelner Wirtschaftsgüter innerhalb der Sperrfrist geboten, sondern auch dann, wenn sämtliche der betroffenen einzelnen Wirtschaftsgüter im Rahmen einer Betriebsveräußerung übertragen werden.[3]

Im Fall der "unechten" Realteilung ist § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG bei der von den verbleibenden Mitunternehmern fortgeführten Mitunternehmerschaft nicht anzuwenden.[4]

[1] BMF, Schreiben v. 19.12.2018, BStBl 2019 I S. 6, Rn. 28.
[2] BMF, Schreiben v. 19.12.2018, BStBl 2019 I S. 6, Rn. 28.
[3] BFH, Urteil v. 23.11.2021, VIII R 14/19, BStBl 2022 II S. 371; ...

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