Nach § 16 Abs. 3 Satz 4 EStG ist eine Buchwertfortführung bei Zuteilung von einzelnen Wirtschaftsgütern unzulässig, "soweit" die Wirtschaftsgüter unmittelbar oder mittelbar auf eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse übertragen werden; in diesem Fall ist bei der Übertragung statt des Buchwerts der übertragenen Einzelwirtschaftsgüter der gemeine Wert anzusetzen. Mit dieser Regelung soll bei der Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter ein Überspringen stiller Reserven in den Körperschaftsteuerbereich verhindert werden. Diese Einschränkung soll also verhindern, dass stille Reserven auf Körperschaften überspringen und damit in den Bereich des Teileinkünfteverfahrens gelangen.

Bei der aufgrund der Realteilung bedingten Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter auf körperschaftsteuerpflichtige Rechtsträger sind die stillen Reserven somit stets gewinnrealisierend aufzudecken. Der bei der Mitunternehmerschaft entstehende Mehrgewinn ist der Kapitalgesellschaft etc. zuzuordnen.[1] Bei Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen kann eine Realteilung jedoch auch unter Einbeziehung von Körperschaften zum Buchwert erfolgen.[2]

[2] BMF, Schreiben v. 18.10.2019, BStBl 2019 I S. 6, Rn. 24; Wacker in: Schmidt, EStG 2022, § 16 Rn. 553.

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