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Realteilung

Hans Walter Schoor
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Zusammenfassung

 
Begriff

Nach Auflösung einer GbR, OHG[1] oder KG[2] findet prinzipiell die Liquidation statt.[3]

Die Liquidation erfolgt nach den Vorschriften der § 736 ff. BGB bzw. § 144 ff. HGB, sofern sich nicht aus dem Gesellschaftsvertrag etwas anderes ergibt.[4]

Die Gesellschafter können anstelle der Liquidation eine "andere Art der Abwicklung" vereinbaren.[5]

Eine "andere Art der Abwicklung" bedeutet eine andere Art der Liquidation der aufgelösten Gesellschaft, z. B. die Übernahme des ganzen Unternehmens in Einzelrechtsnachfolge durch einen Gesellschafter oder die reale Aufteilung des Unternehmens auf die bisherigen Gesellschafter. Handelsrechtlich wird unter Realteilung eine "andere Art der Auseinandersetzung/Abwicklung" des Gesellschaftsvermögens einer aufgelösten Personengesellschaft verstanden, die in Form der Naturalteilung vollzogen wird.[6] Der Begriff der "Realteilung einer Mitunternehmerschaft" i. S. d. § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG ist ein steuerrechtlicher Eigenbegriff.[7] Seine Auslegung ist daher nicht mehr – wie die frühere BFH-Rechtsprechung angenommen hat – an das Zivilrecht gebunden.[8] Die Realteilung einer Mitunternehmerschaft i. S. d. § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG ist ihrem Wesen nach der umgekehrte Fall einer Einbringung.[9] Die Realteilung bezweckt, wirtschaftlich sinnvolle Umstrukturierungsvorgänge durch Buchwertfortführung steuerlich nicht zu belasten, solange die steuerliche Erfassung stiller Reserven sichergestellt ist. Es handelt sich um eine Umstrukturierungsmaßnahme, bei der die Aufdeckung stiller Reserven vermieden werden soll. Zu unterscheiden ist die Realteilung mit und ohne Spitzenausgleich.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Realteilung ist steuergesetzlich in § 16 Abs. 3 Sätze 2-5 und § 16 Abs. 5 EStG geregelt. § 16 Abs. 3 Satz 5 EStG,[10] wonach § 6 A...

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