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Rechnung / 2 Form der Rechnung

Dr. Daniela Endres-Reich
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Mit dem Wachstumschancengesetz[1] sind die Regelungen zur Ausstellung von Rechnungen nach § 14 UStG für nach dem 31.12.2024 ausgeführte Umsätze neu gefasst worden. Als wesentlicher Kernpunkt der Neuregelung wird die obligatorische Verwendung einer elektronischen Rechnung als Form der Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern (inländische B2B-Umsätze) eingeführt.

 
Hinweis

Einführung eines digitalen transaktionalen Meldesystems auf nationaler Ebene

Eng verbunden mit der Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung für inländische B2B-Umsätze ist die vom Gesetzgeber bereits angekündigte zukünftig einzuführende Verpflichtung zur zeitnahen und transaktionsbezogenen elektronischen Meldung von bestimmten Rechnungsangaben an die Verwaltung ("elektronisches Meldesystem"; Digital Reporting Requirements). Derzeit liegen jedoch noch keine konkreten Pläne hierzu vor.

Ebenfalls werden auf europäischer Ebene derzeit Änderungen der MwStSystRL mit Blick auf eine E-Rechnungspflicht und die Einführung digitaler Meldepflichten auf Transaktionsebene ab Juli 2030 im Rahmen der sog. VIDA-Initiative (VAT in the digital age) diskutiert.[2] Für bestimmte Umsätze soll es eine Verpflichtung zur Ausstellung von sog E-Rechnungen sowie der Meldung via digitaler Meldepflichten geben; hier für innergemeinschaftliche Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe sowie bestimmte Umsätze, die dem Reverse-Charge-Verfahren unterfallen. Die MwStSystRL regelt generell nur Rechnungspflichten im B2B-Bereich. Für andere (als die genannten) Umsätze, insbesondere inländische Umsätze oder Umsätze im B2C-Bereich, besteht ein Wahlrecht der Mitgliedstaaten zum Umfang der Einführung. Ab Juli 2030 wird die MwStSystRL eine elektronische Rechnung als "Standardrechnung" neu definieren. Eine derartige E-Rech...

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