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Rechnung / 4.6 Zeitpunkt der Leistung oder der Vereinnahmung des Entgelts (Anzahlung)

Dr. Daniela Endres-Reich
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Der Zeitpunkt der Leistung ist bei Rechnungen in jedem Fall gesondert anzugeben.[1] Dies gilt auch dann, wenn das Ausstellungsdatum der Rechnung mit dem Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung übereinstimmt; in diesen Fällen genügt eine Angabe wie z. B. "Leistungsdatum entspricht Rechnungsdatum".[2] Ausreichend ist die Angabe des Kalendermonats der Leistungsausführung.

Möglich ist auch ein Verweis in der Rechnung auf andere Dokumente, aus denen sich der Zeitpunkt der Leistung ergibt, z. B. der Lieferschein. Im Lieferschein muss dann neben dem Lieferscheindatum das Leistungsdatum gesondert angegeben werden. Sofern das Leistungsdatum dem Lieferscheindatum entspricht, reicht ein Hinweis darauf, z. B. "Lieferscheindatum entspricht Leistungsdatum".[3] Soweit es sich um eine Lieferung handelt, für die der Ort der Lieferung nach § 3 Abs. 6 UStG bestimmt wird, ist in der Rechnung als Tag der Lieferung der Tag des Beginns der Beförderung oder Versendung des Gegenstands der Lieferung anzugeben. Dies ist der Leistungszeitpunkt bei sog. "bewegten" Lieferungen, z. B. Warenversendung. In allen Fällen, in denen sich der Ort der Lieferung nicht nach § 3 Abs. 6 UStG bestimmt, ist als Tag der Lieferung in der Rechnung der Tag der Verschaffung der Verfügungsmacht anzugeben. Dies wäre der Leistungszeitpunkt bei sog. "unbewegten" Lieferungen i. S. d. § 3 Abs. 7 UStG, z. B. bei Immobilientransaktionen.

Als Leistungszeitpunkt gilt bei sonstigen Leistungen der Zeitpunkt, an dem die sonstige Leistung ausgeführt ist, d. h. grundsätzlich im Zeitpunkt ihrer Vollendung. Bei sonstigen Leistungen, die sich über mehrere Monate oder Jahre erstrecken, reicht die Angabe des gesamten Leistungszeitraums (z. B. "01.01.01 bis 31.12.01") aus. Nach Ansicht des EuGH[4] ist die Angabe "Erbringung jurist...

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