Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Willner, Wolfgang Macht
2.1 Rechnungseingang: Diese Voraussetzungen müssen für den Vorsteuerabzug erfüllt sein
Stellt der Leistende eine elektronische Rechnung aus, ist der Vorsteuerabzug möglich, sofern das Übertragungsverfahren (Rechnungseingang) und die Aufbewahrung (Archivierung und Lesbarmachung) den o. g. Vorschriften entsprechen.
2.2 Rechnungsausgang: Diese Grundsätze müssen beachtet werden
Ausgehende Rechnungen müssen den "Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff" (GoBD) entsprechen:
- Wie bei der Papierform besteht auch ein elektronisches "Radierverbot". Es muss sichergestellt sein, dass die elektronische Rechnung weder bei der Übertragung noch bei der Archivierung verändert werden kann.
- Sofern eine Rechnung mithilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden ist, hat die Finanzbehörde das Recht, Einsicht in die einzelnen gespeicherten Daten zu nehmen und die Daten maschinell auszuwerten (Datenzugriff). Weiterhin kann sie in diesem Zusammenhang auch einen maschinell auswertbaren Datenträger mit diesen Daten verlangen (Datenträgerüberlassung).
2.3 Was bei der Speicherung beachtet werden muss
In den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) ist ausgeführt, dass als Speicherort auch ein Cloud-System zulässig ist.
Grundsätzlich soll der Speicherort im Inland oder im EU-Raum liegen. Ein Speicherort im Drittland (Nicht-EU-Land) ist genehmigungspflichtig.
Bei einer Außenprüfung bzw. Nachschau kann die Finanzbehörde die Daten im System (sog. "Z1-" bzw. "Z2-Zugriff") prüfen oder die Überlassung eines Datenträgers (sog. "Z3-Zugriff") verlangen. Probleme entstehen bei einem Systemwechsel und dem Vorhalten der alten Soft- bzw. Hardware. Die Daten müssen nach Ablauf von 5 Jahren nach einem Systemwechsel nur noch auf Datenträgern vorgehalten werden.
Wird die elektronische Rechnung als E-Mail-Anhang versandt, gilt für die Speicherung Folgendes:
- Dient die E-Mail nur als "Briefumschlag", kann sie gelöscht werden.
- Enthält die E-Mail steuerrelevante Daten – z. B. einen Hinweis auf Skonto – ist sie aufzubewahren und abzuspeichern.
Grundsätzlich muss beachtet werden, dass beim Speichern keine Informationen verloren gehen dürfen. Sämtliche Anhänge und Verknüpfungen sind mit abzuspeichern.
Vorsicht beim PDF-Format
Für Ausgangsrechnungen ist folgender Grundsatz relevant:
Das Anforderungskriterium der maschinellen Auswertbarkeit ist bei Belegen (wozu auch Rechnungen zählen), die mithilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt werden, nicht gegeben, wenn diese nur im grafischen PDF-Format abgespeichert werden. Hier ist eine Archivierung im ursprünglichen Datenformat bzw. im ASCII-, CSV-Format etc. erforderlich.
Bei Eingangsrechnungen gilt Folgendes:
Geht eine Rechnung als eigene E-Mail oder als auswertbarer digitaler E-Mail-Anhang ein, ist sie in diesem Format abzuspeichern. Eine Archivierung nur als Bild-PDF ist nicht zulässig.
Geht die Rechnung in Papierform ein, ist von Beginn an keine maschinelle Auswertbarkeit gegeben. Eine Archivierung im PDF-Format ist zulässig. Betriebe sind nicht verpflichtet, bei der Archivierung eine maschinelle Auswertbarkeit herbeizuführen. Die Archivierung im PDF-Format ist hier also zulässig.
2.4 Rechnungskopien
Nach § 14c UStG schuldet der Unternehmer den in einer Rechnung unzutreffend gesondert ausgewiesenen Steuerbetrag. Werden Rechnungskopien oder Duplikate erstellt, müssen diese als solche gekennzeichnet werden, um eine mehrfache Belastung des Unternehmens mit Umsatzsteuer zu vermeiden. Insbesondere der Rechnungsversand muss "eindeutig" sein. Spiegel-Dateien und Archive sind als solche zu kennzeichnen.
2.5 Aufbewahrung: Gewährleisten der Lesbarmachung
Die Aufbewahrungsfrist für Buchungsunterlagen bzw. Rechnungen beträgt 10 Jahre.
Innerhalb dieses Zeitraums müssen die Unterlagen (z. B. Rechnungen) jederzeit verfügbar sein und unverzüglich lesbar gemacht werden können. Auf Verlangen des Finanzamts muss der Steuerpflichtige die Unterlagen unverzüglich ganz oder teilweise ausdrucken oder ohne Hilfsmittel lesbar machen.