Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Leitsatz
Führt ein Unternehmer eine sonstige Leistung aus, so muss die ausgeführte Leistung in der Rechnung hinreichend genau bezeichnet sein.
Sachverhalt
Führt ein Unternehmer eine Leistung an einen anderen Unternehmer aus, so ist er nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG verpflichtet, eine Rechnung auszustellen. Nur eine ordnungsgemäße Rechnung, die die in § 14 Abs. 4 UStG aufgezählten Bestandteile enthält, eröffnet dem Leistungsempfänger nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG den Vorsteuerabzug. Als ein wesentliches Element der ordnungsgemäßen Rechnung muss der Umfang und die Art der sonstigen Leistung in der Rechnung aufgenommen werden (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG).
Im Streitfall erbrachte die Klägerin gegenüber Hotelbetreibern Reinigungsleistungen und bediente sich dafür diverser Subunternehmer. In den Rechnungen der Subunternehmer war (im Regelfall) das Hotel aufgeführt, in dem die Reinigungsleistung ausgeführt wurde, der Leistungszeitraum angegeben und die Anzahl der Hotelzimmer aufgenommen. Soweit weitere Reinigungsleistungen ausgeführt wurden, wurde dies unter "Unterhaltsreinigung" oder "Küchenreinigung" vermerkt. Nach einer Außenprüfung versagte das Finanzamt den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen, weil nicht Art und Umfang der Leistung eindeutig aus den Rechnungen hervorgehen würde. Insbesondere sei nicht ersichtlich, an welchen Tagen welche Zimmer gereinigt worden seien.
Entscheidung
Das Hessische Finanzgericht hat in einem Beschluss der Klägerin erst einmal - bis auf wenige Vorsteuerbeträge - den vorläufigen Rechtsschutz gewährt. Das Gericht stellt fest, dass eine Leistungsbeschreibung dann unzulänglich ist, wenn sie sich auf Formulierungen wie "Hotelreinigung" oder "Reinigungsarbeiten" beschränkt. Werden die so bezeichneten Leistungen jedoch durch das Objekt (Hotel), den Zeitraum der Leistungserbringung sowie den Umfang der erbrachten Leistungen - sei es nach Stunden, sei es nach Anzahl der gereinigten Zimmer - konkretisiert, genügt die Leistungsbeschreibung den gesetzlichen Anforderungen. Diese Angaben reichen aus, um dem FA eine Überprüfung der Versteuerung durch die jeweiligen Leistungserbringer zu ermöglichen und schließen überdies eine mehrfache Abrechnung der erbrachten Reinigungsleistungen mit hinreichender Sicherheit aus.
In einigen wenigen Belegen waren diese Angaben (Hotelangaben fehlten) nicht ausreichend, so dass diesbezüglich kein vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden konnte. Der Mangel konnte auch nicht durch andere Unterlagen (z. B. Stundenzettel) beseitigt werden, da in den Rechnungen nicht auf diese weiteren Unterlagen Bezug genommen war.
Hinweis
Eine zutreffende Leistungsbeschreibung ist in der Praxis im Einzelfall immer schwer zu finden. Aus reinen Gründen der Praktikabilität kann eine Rechnung meist nicht so genau sein, wie die Finanzverwaltung dies im Einzelfall fordert. Zu beachten ist dabei auch, dass der EuGH in seiner Rechtsprechung festgestellt hat, dass die Pflichtangaben in Rechnungen nicht durch ihre Zahl und Kompliziertheit die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug praktisch unmöglich machen oder unzumutbar erschweren dürfen. Im vorliegenden Fall brauchte sich das Gericht nicht intensiver damit auseinander zu setzen, da die Rechnungsangaben im Wesentlichen als ausreichend angesehen wurden. Am Rande stellte das Gericht aber fest, dass die genaue Bezeichnung des Hotels, in dem die Reinigungsleistungen ausgeführt werden, nicht als zu umfassend anzusehen seien.
Das Verfahren in der Hauptsache steht noch aus (Verfahren 6 K 1856/07).
Link zur Entscheidung
Hessisches FG, Beschluss vom 11.02.2008, 6 V 1860/07