Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist u. a. auch die vollständige Anschrift des Leistenden und des Leistungsempfängers. Zulässig ist hierbei auch die Angabe einer Briefkastenanschrift. Eine wirtschaftliche Tätigkeit muss unter der Anschrift nicht ausgeübt werden. Maßgeblich ist die Erreichbarkeit des Leistenden.[1] Die Beweislast verbleibt jedoch weiterhin beim Steuerpflichtigen.

In folgenden Fällen ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen:

  • Rechnung einer Scheinfirma
  • Rechnungen mit willkürlich ausgesuchten Firmenbezeichnungen und/oder unzutreffenden Anschriften
  • Rechnungen von zwar existierenden Firmen, die aber die Leistung nicht ausgeführt haben (z. B. bei Verwendung von echten Rechnungsformularen dieser Firmen ohne ihr Wissen oder bei gefälschten Rechnungsformularen)
  • wenn der Name des Leistenden so ungenau ist, dass er nicht leicht und einwandfrei einem Leistenden zugeordnet werden kann

Ein Vorsteuerabzug ist auch mangels ausgeführter Lieferung oder Leistung bzw. mangels Unternehmereigenschaft des Ausstellers nicht möglich.[2]

Wird die Lieferung oder Leistung nicht vom Rechnungsaussteller erbracht, ist ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Die Angabe der Anschrift, des Namens und der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Rechnungsausstellers müssen es ermöglichen, eine Verbindung zwischen einer bestimmten wirtschaftlichen Transaktion und dem Rechnungsaussteller herzustellen.[3]

Eine Gesellschaft (z. B. GbR) kann aus einer Rechnung, die nur auf einen Gesellschafter ausgestellt ist, keinen Vorsteuerabzug geltend machen, wenn die Rechnung keinen Hinweis auf die Gesellschaft als Leistungsempfänger enthält.

Besonderheiten gelten für Bauherren: Ist eine Rechnung an die Bauherren eines Gesamtobjekts (z. B. Wohnanlage mit Eigentumswohnungen) gerichtet, kann der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf die Beteiligten verteilt und ihnen zugerechnet werden.

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