Dipl.-Betriebsw. (FH) Manuela Spreitzer
Rz. 46
Wie ausgeführt, ist in der Rechnung jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, also auch eine Rabatt- oder Bonusvereinbarung, anzugeben, sofern diese nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist. Auch wenn die entsprechende Konditionsvereinbarung (Rabatt- oder Bonusvereinbarung) in der Rechnung nicht enthalten ist, reicht es nach Meinung der Verwaltung aus, wenn in der Rechnung auf die entsprechende Konditionsvereinbarung allgemein hingewiesen wird, da eine Rechnung aus mehreren Dokumenten bestehen kann. Die gesonderte Konditionsvereinbarung muss allerdings hinreichend genau bezeichnet sein. Nicht gefordert wird von der Verwaltung der Hinweis auf den Namen und das Datum der Vereinbarung. Die Verwaltung hält beispielsweise folgende Hinweise für ausreichend:
Es ergeben sich Entgeltminderungen aufgrund von Rabatt- oder Bonusvereinbarungen.
- Entgeltminderungen ergeben sich aus unseren aktuellen Rahmen- und Konditionsvereinbarungen.
- Es bestehen Rabatt- oder Bonusvereinbarungen.
Rz. 47
Diese Erleichterungen gelten allerdings nur dann, wenn die Angaben leicht und eindeutig nachprüfbar sind. Eine leichte und eindeutige Nachprüfbarkeit ist gegeben, wenn die Dokumente über die Entgeltminderungsvereinbarung in Schriftform vorhanden sind und auf Nachfrage ohne Zeitverzögerung bezogen auf die jeweilige Rechnung vorgelegt werden können. Ändert sich eine vor Ausführung der Leistung getroffene Vereinbarung nach diesem Zeitpunkt, ist eine Rechnungsberichtigung mit geändertem Allgemeinhinweis nicht erforderlich. Der Allgemeinhinweis gilt nur für zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger getroffene Konditionsvereinbarungen. Er gilt nicht für Vereinbarungen des leistenden Unternehmers mit Dritten, die nicht Leistungsempfänger sind.
Rz. 48
Bei Skontovereinbarungen genügt nach Ansicht der Verwaltung eine Angabe wie z. B. "2 % bei Zahlung bis …". Das Skonto muss weder mit dem Brutto- noch mit dem Nettobetrag zuzüglich Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Ein Belegaustausch ist bei tatsächlicher Inanspruchnahme der im Voraus vereinbarten Entgeltsminderung nicht erforderlich.
Rz. 49
Eine Berichtigung der Umsatzsteuer beim leistenden Unternehmer bzw. der Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger ist zu dem Zeitpunkt vorzunehmen, zu dem sich die Minderung der Bemessungsgrundlage durch Inanspruchnahme des Skonto oder die Gewährung des Bonus oder des Rabatts verwirklicht. Ein Belegaustausch ist ausnahmsweise nur erforderlich bei Jahresboni oder Jahresrückvergütungen für unterschiedlichen Steuersätzen unterliegende Leistungen, § 17 Abs. 4 UStG.