3.1 Voraussetzungen
Die Bildung eines Rechnungsabgrenzungspostens erfordert, dass die folgenden 4 Voraussetzungen erfüllt sind:
- Es muss eine Ausgabe oder Einnahme vor dem Abschlussstichtag vorliegen.
- Diese Ausgabe oder Einnahme muss nach dem Abschlussstichtag erfolgswirksam werden.
- Die Ausgabe bzw. Einnahme muss Aufwand bzw. Ertrag für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag darstellen.
- Es muss sich um Vorleistungen eines Vertragspartners aus einem gegenseitigen Vertrag für eine zeitbezogene Gegenleistung des anderen Vertragspartners oder um Vorleistungen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen handeln.
Die Erfüllung der ersten beiden Voraussetzungen erfordert eine klare Abgrenzung zwischen der zahlungswirksamen und der ergebniswirksamen Seite eines Vorgangs. Einnahmen und Ausgaben sind lediglich zahlungswirksam, indem sie den Zahlungsmittelbestand des Unternehmens – insbesondere Bargeld und Bankguthaben – erhöhen bzw. vermindern. Erträge und Aufwendungen wirken sich dagegen auf den Erfolg des Unternehmens im Wirtschaftsjahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit aus.
3.2 Abgrenzung zwischen zahlungs- und ergebniswirksamer Seite
Handels- wie steuerrechtlich sind aktive und passive Rechnungsabgrenzungsposten nur dann zu bilden, wenn Einnahmen bzw. Ausgaben vor dem Abschlussstichtag Erträge bzw. Aufwendungen für eine bestimmte Zeit nach diesem Stichtag darstellen. Diese Bedingung soll vor allem die willkürliche, gewinnmindernde Bildung passiver Rechnungsabgrenzungsposten verhindern. Von einer bestimmten Zeit ist auszugehen, wenn der Zeitraum kalendermäßig bestimmt oder berechenbar ist oder anderweitig mathematisch abgeleitet werden kann; eine mehr oder minder vage Schätzung genügt nicht. Daneben kann der Zeitraum für einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten allerdings auch über eine Abbaumenge abgegrenzt werden. Für einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten, für den kein eindeutiger Zeitraum festgelegt wird, kann auf einen Mindestzeitraum abgestellt werden.
3.3 Zeitlich unbegrenzte Dauerleistungen
Bei zeitlich unbegrenzten Dauerleistungen, z. B. Überspannungsrechten von Versorgungsunternehmen gegen Einmalentschädigungen, kann ungeachtet fehlender Zeitbestimmung ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten gebildet werden, wenn sich ein Mindestzeitraum ableiten lässt. Denn bei einer immerwährenden Duldungspflicht steht für jedes der Bewilligung folgende Jahr fest, dass es von der Regelung erfasst wird. Einmalvergütungen sind daher, soweit sie eine Gegenleistung für die Grundstücksnutzung bilden, als Kapitalwert einer ewigen Rente zu erfassen. Ewige Renten sind rechnerisch wie auf bestimmte Zeit gezahlte Renten zu behandeln, entsprechend passiv abzugrenzen und über mehrere Wirtschaftsjahre gleichmäßig zu verteilen.
Abgrenzung von Einmalvergütungen
Ein bilanzierender Landwirt erhält für die dauerhafte Duldung einer Überlandleitung über seinem Grundstück eine einmalige Zahlung von 20.000 EUR. Ausgehend von einem Zinssatz von 5,5 % lässt sich hieraus eine ewige Rente in Höhe von 1.100 EUR errechnen.
Rente = |
Kapitalwert der Rente × 5,5 |
= |
20.000 EUR × 5,5 |
= 1.100 EUR |
100 |
100 |
Im Jahr der Zahlung der 20.000 EUR durch das Versorgungsunternehmen bildet der Unternehmer einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten in gleicher Höhe, den er in diesem Jahr sowie in den folgenden Wirtschaftsjahren i. H. v. jeweils 1.100 EUR auflöst.
3.4 Aktive Rechnungsabgrenzungsposten
Aktive Rechnungsabgrenzungsposten sind z. B. zu bilden für
- vorausgezahlte Mieten, Erbbauzinsen, Erschließungskosten, Versicherungsprämien und Kraftfahrzeugsteuer,
- Disagien,
- Bearbeitungsgebühren und vorausgezahlte Avalprovisionen für Bürgschaften,
- Handgelder, die nach dem 30.6.2015 an ablösefreie Profisportler gezahlt werden, um sie zu einem Vereinswechsel zu bewegen.
Bearbeitungsgebühren für Kreditaufnahme
Hat ein Darlehensnehmer Bearbeitungsgebühren für die Kreditaufnahme getragen, ist allerdings wie folgt zu differenzieren:
- Werden die Bearbeitungsgebühren bei vorzeitiger Darlehenskündigung nicht erstattet, ist keine Rechnungsabgrenzung vorzunehmen.
- Die Rechnungsabgrenzung ist dagegen dann erforderlich, wenn das Darlehen nur aus wichtigem Grund gekündigt werden kann, diese Möglichkeit aber nur theoretischer Natur ist.
Dagegen ist die Bildung eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens z. B. nicht zulässig für
- Entschädigungen, die für die vorzeitige Aufhebung von sich als nachteilig erweisenden Verträgen gezahlt werden,
- wiederkehrende Provisionsaufwendungen,
- Mieterein- und -umbauten,
- Vorschüsse an Handelsvertreter vor Entstehen des Provisionsanspruchs,
- Aufwendungen, die Teil der Herstellungskosten von Erzeugnissen sind,
- Maklerprovisionen für den Abschluss eines Mi...