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Rechnungsabgrenzung / 3 Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten

Dipl.-Kfm. Thomas Mertes
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3.1 Voraussetzungen

Die Bildung eines Rechnungsabgrenzungspostens erfordert, dass die folgenden 4 Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Es muss eine Ausgabe oder Einnahme vor dem Abschlussstichtag vorliegen.
  • Diese Ausgabe oder Einnahme muss nach dem Abschlussstichtag erfolgswirksam werden.
  • Die Ausgabe bzw. Einnahme muss Aufwand bzw. Ertrag für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag darstellen.
  • Es muss sich um Vorleistungen eines Vertragspartners aus einem gegenseitigen Vertrag für eine zeitbezogene Gegenleistung des anderen Vertragspartners oder um Vorleistungen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen handeln.

Die Erfüllung der ersten beiden Voraussetzungen erfordert eine klare Abgrenzung zwischen der zahlungswirksamen und der ergebniswirksamen Seite eines Vorgangs. Einnahmen und Ausgaben sind lediglich zahlungswirksam, indem sie den Zahlungsmittelbestand des Unternehmens – insbesondere Bargeld und Bankguthaben – erhöhen bzw. vermindern. Erträge und Aufwendungen wirken sich dagegen auf den Erfolg des Unternehmens im Wirtschaftsjahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit aus.

3.2 Abgrenzung zwischen zahlungs- und ergebniswirksamer Seite

Handels- wie steuerrechtlich sind aktive und passive Rechnungsabgrenzungsposten nur dann zu bilden, wenn Einnahmen bzw. Ausgaben vor dem Abschlussstichtag Erträge bzw. Aufwendungen für eine bestimmte Zeit nach diesem Stichtag darstellen. Diese Bedingung soll vor allem die willkürliche, gewinnmindernde Bildung passiver Rechnungsabgrenzungsposten verhindern. Von einer bestimmten Zeit ist auszugehen, wenn der Zeitraum kalendermäßig bestimmt oder berechenbar ist oder anderweitig mathematisch abgeleitet werden kann; eine mehr oder minder vage Schätzung genügt nicht.[1]

Die Schätzung der "bestimmten Zeit" als Voraussetzung für eine passive Rechnungsabgrenzung erhaltener Einnahmen ist zulässig, wenn sie auf "allgemeingültigen Maßstäben"...

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