Passive Rechnungsabgrenzungsposten sind u. a. in folgenden Fällen zu bilden:
- für vorab gezahlte Provisionen[1] und Pachten,[2]
- für öffentliche Aufwands- und Ertragszuschüsse,[3] etwa Zinszuschüsse zu Darlehen[4] und Zuschüsse für das Leasen emissionsarmer Nutzfahrzeuge,[5]
- für Instandhaltungsverpflichtungen bei Öffentlichen Privaten Partnerschaften,[6]
- für Entschädigungen für die dauerhafte Unterlassung einer künftigen, noch nicht verwirklichten Betätigung, im Entscheidungsfall die Erweiterung der Schweinehaltung,[7]
- für Entschädigungen für die Duldung von Versorgungsleitungen auf Grundstücken,[8]
- für Grabpflegeleistungen für verstorbene Kunden einer Friedhofsgärtnerei.[9]
- für Betriebseinnahmen im Zusammenhang mit veräußerten Nutzungsrechten an Grabstätten in einem Bestattungswald.[10]
Besteht ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten bis zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe, rechnet der aus dessen Auflösung resultierende Gewinn nicht zum laufenden Gewinn, sondern zum – ggf. steuerbegünstigten – Aufgabegewinn.[11]
Dagegen ist der Ansatz eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens in folgenden Fällen nicht möglich:
- für Angehörigendarlehen, die aus außerbetrieblichen Gründen nicht verzinst werden. Der sich infolge der Abzinsung ergebende Ertrag darf laut BFH[12] nicht mittels eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens neutralisiert werden. Die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen[13].
- für Gutscheine eines Friseurs, die eine Preisermäßigung bei einem Friseurbesuch im Folgejahr gewähren,[14]
- für Gutscheine, die ein Unternehmen beim Kauf von Waren ab einer bestimmten Umsatzhöhe an Kunden ausgibt und die einen Preisnachlass beim nächsten Kauf des Kunden versprechen,[15]
- für bei Abschluss eines Bausparvertrags erhaltene Abschlussgebühren,[16]
- für öffentliche Investitionszuschüsse,[17]
- für Investitionszulagen zwecks Verteilung über den vorgeschriebenen Verbleibenszeitraum,[18]
- für einen Werkzeugkostenbeitrag,[19]
- für eine Vorfälligkeitsentschädigung bei dem Kreditgeber,[20]
- für eine Entschädigung bei der Aufhebung eines für eine bestimmte Laufzeit begründeten Schuldverhältnisses,[21]
- für eine Entschädigung für die Duldung einer am Bilanzstichtag bereits abgeschlossenen Straßenbaumaßnahme,[22]
- für eine Pachtaufhebungsentschädigung.[23]
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