Die Konten "Sonstige Vermögensgegenstände" und "Sonstige Verbindlichkeiten" werden zur Periodenabgrenzung verwendet, um zum Jahresende Aufwendungen und Erträge im laufenden Geschäftsjahr zu erfassen und sie diesem wirtschaftlich zuzuordnen, auch wenn der Zahlungsvorgang erst im Folgejahr erfolgt (sog. antizipative Periodenabgrenzungen bzw. Rechnungsabgrenzungen). Die Pflicht zur bilanziellen Erfassung ergibt sich aus den allgemeinen Grundsätzen zur vollständigen Erfassung von Vermögensgegenständen und Schulden. § 250 HGB regelt lediglich die transitorischen Rechnungsabgrenzungen.
Typische Geschäftsvorfälle sind nach dem Bilanzstichtag zu zahlende oder zu erhaltende Pacht, Provisionen, Honorare, Zinsen, Löhne, Steuern, Dividenden usw., die dem gerade abgelaufenen Geschäftsjahr wirtschaftlich zuzuordnen sind.
3.1 Sonstige Vermögensgegenstände: Einnahmen, die das Jahr zuvor betreffen
Bei den unter den sonstigen Vermögensgegenständen zu erfassenden antizipativen Vorgängen handelt es sich um Einnahmen nach dem Abschlussstichtag, die Ertrag für eine Zeit davor sind.
Im Dezember anerkannte Versicherungsentschädigungen gehen im Januar ein
Unternehmer Groß ist im November 01 durch einen Unfall in der Produktion ein Schaden von 100.000 EUR an mehreren Maschinen entstanden, da diese nicht mehr verwendbar sind. Nach Prüfung durch den Versicherer, teilt ihm dieser im Dezember 01 mit, dass er eine Versicherungsentschädigung für Maschinenausfälle in Höhe der geltend gemachten Summe erhält. Die Auszahlung wird im Januar 02 erfolgen. Danach wird Unternehmer Groß die notwendigen Ersatzbeschaffungen tätigen.
Buchungsvorschlag zum Zeitpunkt der Anerkennung des Anspruchs im Wirtschaftsjahr 01:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
1501/1301 |
Sonstige Vermögensgegenstände, Restlaufzeit bis 1 Jahr |
100.000 |
2742/4970 |
Versicherungsentschädigungen und Schadenersatzleistungen |
100.000 |
Buchungsvorschlag zum Zeitpunkt der Zahlung im Wirtschaftsjahr 02:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/ Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
1200/1800 |
Bank |
100.000 |
1501/1301 |
Sonstige Vermögensgegenstände, Restlaufzeit bis 1 Jahr |
100.000 |
Die Position "Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände" befindet sich unter Position B II des § 266 Abs. 2 HGB. Diese Position besteht aus folgenden 4 Unterpositionen:
- Forderungen aus Lieferungen und Leistungen;
- Forderungen gegen verbundene Unternehmen;
- Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht und
- sonstige Vermögensgegenstände.
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen entstehen bei einem Verkauf von Produkten und Dienstleistungen auf Ziel, deren Erträge in der Gewinn- und Verlustrechnung unter den Umsatzerlösen auszuweisen sind:
- Produkte sind in diesem Zusammenhang Wirtschaftsgüter, die regelmäßig im Rahmen der Geschäftstätigkeit veräußert werden. Daraus folgt, dass z. B. der Gewinn aus dem Verkauf von Wirtschaftsgütern, die außerhalb der regelmäßigen Geschäftstätigkeit veräußert werden (z. B. Buchgewinn aus dem Verkauf einer stillgelegten Maschine), nicht zu Umsatzerlösen führt, sondern als sonstiger betrieblicher Ertrag zu buchen ist.
- Dienstleistungen (z. B. Vermietungserlöse) führen hingegen stets zu Umsatzerlösen.
Forderungen gegen ein verbundenes Unternehmen: Ein verbundenes Unternehmen in diesem Sinne ist ein Unternehmen, an dem eine mindestens 50 %ige Beteiligung besteht. Hierunter gehören Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gegen ein derartiges Unternehmen. Unternehmen, an denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, sind Unternehmen, bei denen die Beteiligung zwischen 5 % und 50 % liegt.
Sonstige Vermögensgegenstände: Dieser Posten entspricht einem Sammelposten für alle Forderungen, die nicht in einen der vorherigen Bilanzposten eingeordnet werden können. Beispiele: Ansprüche auf Steuererstattungen oder sog. antizipierte Posten, also Erträge, die erst nach dem Bilanzstichtag Einnahmen sind.
Ausgeweiteter Umsatzbegriff
Durch die Ausweitung des Umsatzbegriffs durch das BilRUG (2015) sind viele Erträge, die zuvor unter den sonstigen betrieblichen Erträgen ausgewiesen wurden, seither unter den Umsatzerlösen zu buchen. Folglich sind Ansprüche auf Umsatzeinzahlungen, die zuvor als sonstige betriebliche Erträge gezeigt wurden, nach BilRUG auch unter den Forderungen aus Lieferungen und Leistungen auszuweisen anstatt unter den sonstigen Vermögensgegenständen.
Forderung aus Lieferung und Leistung an Kunden
Fliesenleger Hans Groß hat gegen seinen Kunden Wolfgang Müller (Konto 18543) einen Anspruch aus Fliesenlegerarbeiten i. H. v. 5.950 EUR. Die Zahlung war im Dezember 01 fällig. Wolfgang Müller überweist aber erst im Februar 02.
Buchungsvorschlag:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
18543 |
Wolfgang Müller |
5.950 |
8400/4400 |
Erlöse 19 % USt |
5.950 |
3.2 Sonstige Verbindlichkeiten: Ausgaben, die das Jahr zuvor betreffen
Sonstige Verbindlichkeiten sind das Pendant zu den sonstigen Vermögensgegenständen....